Bundesverfassungsgericht: Online-Durchsuchung in NRW verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat heute morgen die nordrhein-westfälischen Vorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes zur Online-Durchsuchung und Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Nach Auffassung des für Grundrechte zuständigen ersten Senates, verletzt § 5 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG NW, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt (”Online-Durchsuchung”) das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Insbesondere wahre die Vorschrift nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit:
“Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden.
Ebenfalls nichtig, weil verfassungswidrig, ist die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet, welche in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG NW geregelt ist. Denn “das heimliche Aufklären des Internet greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. Ein derart schwerer Grundrechtseingriff setzt grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus. Daran fehlt es hier. Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdung…
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Erschienen 27. Februar 2008 auf http://rheinrecht.wordpress.com.
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