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Bundesverfassungsgericht: Ohne Akteneinsicht keine schwerwiegenden Grundrechtseingriffe

am 04.05.2006 von http://www.strafblog.de

Mit Beschluss vom 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05-, abgedruckt in StraFo 2006, 165, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Ermittlungsbehörden auf Maßnahmen wie Untersuchungshaft und Arrest, die schwerwiegend in Grundrechte des Betroffenen eingreifen, verzichten müssen, solange sie die Ermittlungsergebnisse vor dem Beschuldigten geheim halten wollen.

Dem Beschluss lag die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen zugrunde, in dessen Vermögen der dingliche Arrest in Höhe von 2 Millionen Euro angeordnet wurde, ohne dass ihm sodann im Beschwerdeverfahren umfassende Akteneinsicht gewährt worden war.

Das BVerfG wertete dieses Vorgehen der Ermittlungsbehörde als verfassungswidrig, da der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht aus Art. 103 GG verletzt worden sei. Zwar könne Akteneinsicht im Einzelfall gem. § 147 Abs. 5 StPO bis zum Abschluss der Ermittlungen verweigert werden, wenn bestimmte Strafverfolgungsinteressen dies gebieten. Im Strafverfahren wirke das Geheimhaltungsinteresse der Exekutive aber „in dubio pro reo“. Der Rechtsstaatsgedanke gebiete es, dass der Betroffene Gelegenheit erhalte, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zu Grunde liegenden Vorwurf zu verteidigen. Die Beweismittel müssten ihm im gleichen Maße zugänglich und anschaulich sein wie dem Richter. Wolle die Ermittlungsbehörde dies nicht, müsse sie eben auf den Grundrechtseingriff verzichten.

Autorin: RAin Viktoria Nagel

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