Bundesverfassungsgericht: Normenkontrollantrag in Sachen Gentechnikgesetz erfolglos

Pressemitteilung Nr. 108/2010 vom 24. November 2010 Urteil vom 24. November 2010 1 BvF 2/05

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute sein Urteil in dem Normenkontrollverfahren der Landesregierung von Sachsen-Anhalt gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) über

- die Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nummern 3 und 6 GenTG), - das Standortregister (§ 16a GenTG), - den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG) und - Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG)

verkündet und festgestellt, dass § 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 499) geänderten Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Über den Normenkontrollantrag informiert die Pressemitteilung Nr. 29/2010 vom 5. Mai 2010. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die angegriffenen Normen sind formell und materiell verfassungsgemäß.

1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG, der eine umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der Gentechnik begründet, welche neben der Humangentechnik auch die Gentechnik in Bezug auf Tiere und Pflanzen umfasst.

2. Soweit die angegriffenen Vorschriften in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) eingreifen, ist dies gerechtfertigt.

a) Der Gesetzgeber verfolgt mit den angegriffenen Regelungen legitime Ziele des Gemeinwohls, bei deren Verwirklichung ihm gerade vor dem Hintergrund der breiten gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Debatte um den Einsatz von Gentechnik und eine angemessene staatliche Regulierung ein großzügiger Entscheidungsspielraum zugestanden werden muss.

Mit der Möglichkeit, gezielt Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, greift die Gentechnik in die elementaren Strukturen des Lebens ein. Die Folgen solcher Eingriffe lassen sich, wenn überhaupt, nur schwer wieder rückgängig machen. Die Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten gentechnisch veränderten Materials ist nur schwer oder auch gar nicht begrenzbar. Angesichts eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik trifft den…

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Erschienen 25. November 2010 auf http://www.fachanwaltsliste.de/blog/.

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