Bundesverfassungsgericht: Kein Zwang zum Umgang mit einem Kind

Das BVerfG (Aktenzeichen 1 BvR 1620/04) hat heute entschieden, dass ein umgangsunwilliger Elternteil nicht zum Umgang mit dem Kind gezwungen werden darf.

In dem entschiedenen Fall verweigerte der Kindesvater den Kontakt zu einem nichtehelichen Kind, das aus einem Seitensprung der Kindesmutter stammte.

Grundsätzlich sieht das Gesetz zwar eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind vor. Ebenfalls kann diese Verpflichtung grundsätzlich durch Zwangsgelder durchgesetzt werden. Das Gericht urteilte jedoch, dass dies nur dann erfolgen dürfe, wenn der damit erstrebte Zweck erreicht wird. Ein zwangsweise herbeigeführter Umgang mit dem Kin…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Seitensprung

Erschienen 1. April 2008 auf http://blog.juracity.de.

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