Bundesverfassungsgericht: Gesetzgeberische Beschränkung auf “Ehedoppelname” mit dem Grundgesetz vereinbar
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Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 47/2009 vom 5. Mai 2009 Urteil vom 5. Mai 2009 – 1 BvR 1155/03 –
Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten bei derEheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen
gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten
Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen
Namen weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt
wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit wird in § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3
BGB jedoch für den Fall, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind, ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt: Wird
ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem
Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer
dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden.
Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Die
Beschwerdeführerin zu 2) führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus erster Ehe und ist praktizierende Zahnärztin. Die
Beschwerdeführer heirateten, jeweils in zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später entschlossen sie
sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen bestimmen zu wollen, wobei die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte,
ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranzustellen. Dies wurde vom Standesamt München abgelehnt. Ein entsprechender Antrag an
das Amtsgericht, die Beschwerde und die weitere Beschwerde an das BayObLG blieben erfolglos.
Die von den Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 (vgl. Pressemitteilung Nr. 108/2008 vom 19. Dezember 2008) zurück. Der Erste Senat
entschied, dass die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen
bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, mit
dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Auch der Schutz der Ehe
(Art. 6 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sind durch diese gesetzliche
Regelung nicht beeinträchtigt. Die Entscheidung erging mit 5:3 Stimmen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
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