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Bundesverfassungsgericht: Fortschreibung des Vollzugsplans unterliegt gerichtlicher Kontrolle

am 23.08.2006 von http://www.vier-strafverteidiger.info

Der wegen Mordes verurteilte Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange
Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt. Der für ihn im Jahr 1999
erstellte Vollzugsplan wurde in den folgenden Jahren fortgeschrieben.
Die Vollzugsplanfortschreibung für das Jahr 2002 enthält – wie bereits
die vorhergehende Fortschreibung – die Feststellung, dass der
Beschwerdeführer für Vollzugslockerungen nicht geeignet sei. Eine
Flucht- oder Missbrauchsgefahr könne nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Den gegen die in der Vollzugsplanfortschreibung getroffene Feststellung,
dass er für Vollzugslockerungen nicht geeignet sei, gerichteten Antrag
des Beschwerdeführers wies das Landgericht als unzulässig zurück. Es
handle sich nicht um eine anfechtbare regelnde Maßnahme im Sinne des §
109 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), denn der Beschwerdeführer
habe im Vorfeld der Vollzugsplankonferenz keine Lockerungen beantragt.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des …

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