Bundesverfassungsgericht und einstweiliger Rechtsschutz

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist – anders als der von Art.19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen.

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt auch für die Ina…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Verfassungsbeschwerde , GG , Einstweiliger Rechtsschutz , Bvr , Einstweilige Anordnung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 21. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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