Bundesverfassungsgericht: Effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend gewährleistet

Pressemitteilung Nr. 130/2009 vom 18. November 2009 Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 BvR 2395/09 –

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine sozialrechtliche Eingliederungsvereinbarung, die einen Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) ersetzen soll. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diese Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch das Landessozialgericht nicht ausreichend begründet. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven das heißt hier auch vorläufigen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten. Diese Möglichkeit ist durch § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG…

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Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 19. November 2009 auf http://www.fachanwaltsliste.de/blog/.

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