Bundesverfassungsgericht: Dreiteilungsmethode zur Unterhaltsberechnung bei neuer Ehe

Heiratet ein Unterhaltszahler neu, dann wurde bisher der Bedarf des neuen Ehepartners ebenfalls in die Unterhaltsberechnung einbezogen, was meist zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs des ersten Ehepartners führte.

Maßgeblich hierfür waren Urteile des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltsberechnung bei neuer Ehe:

Unterhaltsansprüche nach Scheidung bei neuer Heirat des Unterhaltspflichtigen (Urteil vom 30.7.2008 - Az: XII ZR 177/06) Unterhalt an erste Ehefrau bei zweiter Ehe: fiktives Einkommen der zweiten Frau (BGH) (Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09) Unterhalt und neue Ehe (BGH)

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 -1 BvR 918/10 - hat der BGH diese Rechtsprechung nunmehr für verfassungswidrig erklärt.

Aus der Pressemitteilung des BVerfG:

Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert. Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es gemäß § 1569 BGB n.F. obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, es sei denn, er ist hierzu außerstande. Durch den neu geschaffenen § 1578b BGB ist die Möglichkeit eröffnet worden, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Des Weiteren ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu leisten (sogenannter Mangelfall), in § 1609 BGB neu festgelegt worden: Während den minderjährigen Kindern der erste Rang zugewiesen ist, sind geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grundsätzlich gleichgestellt.

Unverändert ist dagegen neben der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB) die Regelung des Maßes des nachehelich zu gewährenden Unterhalts geblieben, das sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Danach eintretende Veränderungen der Verhältnisse wurden nur ausnahmsweise in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen. Änderungen des Einkommens des geschiedenen Ehegatten waren beispielsweise in die Ermittlung des Unterhaltsmaßes nur dann einzubeziehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte oder aber die Änderungen …

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Themen: Unterhalt , Bgh , Bundesverfassungsgericht , Bundesgerichtshof , Scheidung , Heirat , Eheliche Lebensverhältnisse
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 11. Februar 2011 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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