Bundesverfassungsgericht: Dreiteilungsmethode zur Unterhaltsberechnung bei neuer Ehe
Heiratet ein Unterhaltszahler neu, dann wurde bisher der Bedarf des neuen Ehepartners ebenfalls in die Unterhaltsberechnung
einbezogen, was meist zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs des ersten Ehepartners führte.
Maßgeblich hierfür waren Urteile des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltsberechnung bei neuer Ehe:
Unterhaltsansprüche nach bei neuer des Unterhaltspflichtigen (Urteil vom 30.7.2008 - Az: XII ZR
177/06) an erste Ehefrau bei zweiter Ehe:
fiktives Einkommen der zweiten Frau (BGH) (Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09) Unterhalt und neue Ehe (BGH)
Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 -1 BvR 918/10 - hat der BGH diese Rechtsprechung nunmehr für
verfassungswidrig erklärt.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG:
Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit
dem Ziel der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert.
Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es
gemäß § 1569 BGB n.F. obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, es sei denn, er ist hierzu außerstande. Durch den neu
geschaffenen § 1578b BGB ist die Möglichkeit eröffnet worden, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter
Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Des Weiteren ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten
für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu leisten (sogenannter Mangelfall), in §
1609 BGB neu festgelegt worden: Während den minderjährigen Kindern der erste Rang zugewiesen ist, sind geschiedene und nachfolgende
Ehegatten im Rang grundsätzlich gleichgestellt.
Unverändert ist dagegen neben der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB) die Regelung des Maßes des
nachehelich zu gewährenden Unterhalts geblieben, das sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen
bestimmt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse
grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Danach eintretende Veränderungen der
Verhältnisse wurden nur ausnahmsweise in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen. Änderungen des Einkommens des geschiedenen
Ehegatten waren beispielsweise in die Ermittlung des Unterhaltsmaßes nur dann einzubeziehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte oder
aber die Änderungen …
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