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Bundesverfassungsgericht: Drängeln im Straßenverkehr kann Straftat sein

am 17.04.2007 von strafblog

In einer Pressemitteilung vom 17.4.2007 hat das Bundesverfassungsgericht auf einen Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 932/06 – hingewiesen, wonach Drängeln im Straßenverkehr eine gewaltsame Nötigung im Sinne des § 240 StGB darstellen kann. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der Genötigte nicht nur eine psychische Beeinträchtigung verspüre, sondern körperliche Angstreaktionen empfinde, da Gewalt voraussetze, dass der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang auch körperlich
empfunden wird. Ob dies der Fall sei, müsse im Einzelfall herausgefunden werden. Hierbei seien unter anderem die Dauer und Intensität des Drängelns, die hierbei gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation sowie die Tatsache, ob der Täter auch Hupe oder Lichthupe betätigt habe, von Bedeutung. Innerorts bedürfe es wegen der regelmäßig niedrigeren Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob schon eine Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungsparagrafen oder nur ein mit Bußgeld bewehrtes Unterschreiten des Sicherheitsabstandes vorliege.
Einfach ist es nicht, das Alles zu verstehen und ziemlich gekünstelt kommt es mir auch vor. Die betreffenden verqueren Diskussionen kenne ich noch aus den 70er und 80er Jahren, wo die Frage, ob politisch motivierte Sitzblockaden der Friedensbewegung oder bei der Aktion “roter Punkt”, bei der es um Proteste gegen Fahrpreiserhöhungen ging, eine Nötigung darstellen oder nicht. Manch ein Jurist wird sich da noch an das berühmte “Läpple-Urteil” erinnern.
Unabhängig hiervon sollte sich aber jeder, der im Straßenverkehr drängelt, des damit verbundenen Risikos bewusst sein.

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