Bundesverfassungsgericht: Zur Auslegung des Hackerparagraphen § 202c StGB - Dual Use Tools

Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2233/07 Beschluss vom 18.5.2009, Das Bundesverfassungsgericht hat sich in diesem Beschluss mit dem umstrittenen "Hackerparagraphen" § 202c StGB auseinandergesetzt und diverse Verfassungsbeschwerden gegen diese Vorschrift nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht einige deutliche Hinweise zur (engen) Auslegung der Vorschrift gegeben. Einsatz und Entwicklung von Sicherheitssoftware ist, sofern dies nicht mit rechtswidriger Intention geschieht, regelmäßig nicht strafbar. In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts heißt es dazu: "Die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme sind überwiegend keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift.Tatobjekt in diesem Sinn kann nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist. Soweit der Beschwerdeführer zu 1) auch Schadsoftware einsetzt, die ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 202c Abs. 1 Satz 2 StGB darstellen kann, fehlt dem Beschwerdeführer jedenfalls der zusätzlich erforderliche Vorsatz, eine Straftat nach § 202a oder § 202b StGB vorzubereiten. Da das Unternehmen, für das der Beschwerdeführer arbeitet, im Auftrag und somit im Einverständnis mit den über die überprüften Computersysteme Verfügungsberechtigten tätig wird, fehlt es am Tatbestandsmerkmal des „unbefugten“ …

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Stgb , Gesetz , Gesetzestext , Verfassungswidrig , Bverfg , Sicherheit , Strafbarkeit , Strafgesetzbuch , Bcr , Hackertools , Dual Use , Berufsfreiheit , Auslegung , 202 C , 202c , § 202 C , § 202c , Hackerparagraph , Hackertoolz , Sicherheitstools , Strafbar , Dual Use Tools , Verfassungsgemäß

Erschienen 19. Juni 2009 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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