Bundesverfassungsgericht: Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung wegen mangelhafter
Gefahrenprognose verfassungswidrig
Pressemitteilung Nr. 37/2010 vom 10. Juni 2010 Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 –
Der Beschwerdeführer meldete für den 2. März 2002 in Bielefeld die Versammlung unter dem Motto „Die Soldaten der Wehrmacht waren
Helden, keine Verbrecher“ an. Anlass war die in Bielefeld gezeigte Ausstellung „Verbrechen der Wehrmacht, Dimensionen des
Vernichtungskrieges 1941 – 1944“ (Wehrmachtsausstellung). Im Folgenden ordnete das Polizeipräsidium die Auflage an, dass die
Teilnehmer der vom Beschwerdeführer geplanten Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden. Hiergegen
klagte der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsgerichten und legte eidesstattliche Versicherungen von zwei Teilnehmern einer
früheren, ebenfalls gegen die Wehrmachtsausstellung gerichteten Versammlung der NPD vor. Darin schilderten diese, dass ihnen auf
jener Versammlung die Aufgabe zugefallen sei, den Lautsprecherwagen gegen eventuelle Übergriffe gewaltsamer Gegendemonstranten zu
sichern. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung eines Teilnehmers einer (ebenfalls
rechtsgerichteten) Versammlung am 1. September 2001 in vor. Darin schilderte dieser, dass die Versammlung von linken Demonstranten mit Steinen, Flaschen und
anderen Gegenständen beworfen worden sei. Das auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage gerichtete Rechtsschutzbegehren des
Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen erfolglos. Hierbei stützten die Verwaltungsgerichte sich im Hinblick auf die nach § 15
Abs. 1 VersG anzustellende Gefahrenprognose auf die genannten eidesstattlichen Versicherungen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts der Versammlungsfreiheit
aus Art. 8 Abs. 1 GG. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
angenommen und die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben. Diese werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die
Gefahrenprognose im Rahmen von § 15 Abs. 1 VersG nicht gerecht und verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, da die Verwaltungsgerichte keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine von
der Versammlung selbst ausgehende – und damit die Auflage rechtfertigende – Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgezeigt haben.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der Sache nach haben sich die Verwaltungsgerichte bei ihrer Gefahrenprognose allein auf die – nicht ausgesprochene – Vermutung
gestützt, die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung könnten durch frühere Störungen von gewalttätigen linken
Gegendemon-stranten gereizt nunmehr zum Präventivschlag ausholen.
Die zwei Teilnehmer der NPD-Versammlung haben in ihren eidesstattlichen Versicherungen, auf die sich d…
» Vollständiger Artikel