Bundesverfassungsgericht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot der Ausstrahlung von Kampfsportsendungen
erfolglos
Die in Großbritannien ansässige Beschwerdeführerin organisiert weltweit Veranstaltungen der Kampfsportart „Mixed Martial Arts“, einer
Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen
traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die Kampfsportveranstaltungen werden in mehr als 100 Ländern
ausgestrahlt. In Deutschland erfolgte die Ausstrahlung der von der Beschwerdeführerin produzierten Kampfsportformate durch die DSF
Deutsches SportFernsehen GmbH, jetzt Sport 1 GmbH, auf der Grundlage einer Programmänderungsgenehmigung der Bayerischen
Landeszentrale für neue Medien (BLM) und eines Lizenzvertrages mit der Beschwerdeführerin.
Im März 2010 forderte die BLM die DSF GmbH per Bescheid auf, die Ausstrahlung der Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin zu
unterlassen, weil die Massivität des Gewalteinsatzes in jugendgefährdender Weise dem Leitbild des nach der Bayerischen Verfassung
öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks widerspreche. Die DSF GmbH leistete der
Aufforderung der BLM Folge. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der BLM Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen
Rechtsschutz. Der Eilantrag blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Sowohl gegen den Bescheid der BLM als auch gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin
Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die BLM
zur Gestattung der Ausstrahlung ihrer Kampfsportsendungen zu verpflichten.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Erlass dieser einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Allerdings ist die Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft vielmehr bereits
auf der Zulässigkeitsebene ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren, also im Verfahren der
Hauptsache, zu entscheiden sein werden. Klärungsbedürftig ist vor allem, ob und in welchem Umfang sich die Beschwerdeführerin, die
lediglich als Zulieferin einzelner Sendungen an der Veranstaltung von Fernsehprogrammen beteiligt ist, neben dem Programmveranstalter
auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann. Näherer Prüfung bedarf auch die Frage, ob sich die
Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs berufen kann.
Nach der Folgenabwägung im hier allein entschiedenen Eilverfahren ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Zwar sind die
finanziellen Einbußen, die die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Lizenzgebühren erleidet, nicht unerheblich. Ebenso werden
ihre Möglichkeiten, die Sportar…
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