Bundesverfassungsgericht : 3, 2, 1 ... mein Anwalt - Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt nicht gegen Berufsrecht
am 04.03.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
BVerfG, Beschluss vom 19.01.2008 Az. 1 BvR 1886/06
<b>Zur Sache</b>
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Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot
Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es sich um
zwei Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen
mit Startpreisen von 1 EUR beziehungsweise 75 EUR und um einen
Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden) mit einem Startpreis von
500 EUR. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge,
da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von
Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Das Anwaltsgericht bestätigte
die Rüge.
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<b>Entscheidung des BVerfG: Versteigerung anwaltlicher Leistungen von Berufsfreiheit gedeckt
- Kein Verstoß gegen Berufsrecht</b>
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Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,
dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen.
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Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
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<b>Internetversteigerung keine Werbung um ein Mandant im Einzelfall</b>
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Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre
berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit
die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall
gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in
einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im
Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein
Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts -
schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen
Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des
Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die
Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.
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<b>Eine Versteigerung stellt sich nicht als unsachliche Werbung dar</b>
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Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem
Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine
unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der
Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem
Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der
die entsprechende Internetseite …
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auchRecht.de / ist nach einem Beschluß des BVerfG vom 19.1.2008 - 1 BvR 1886/06 erlaubt. Das kann ja heiter werden. “Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt…
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