Bundesverfassungsgericht : "3, 2, 1 ... mein Anwalt" - Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt nicht gegen Berufsrecht

BVerfG, Beschluss vom 19.01.2008 – Az. 1 BvR 1886/06 <b>Zur Sache</b> <br><br> Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es sich um zwei "Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen" mit Startpreisen von 1 EUR beziehungsweise 75 EUR und um einen "Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)" mit einem Startpreis von 500 EUR. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge, da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge. <br><br> <b>Entscheidung des BVerfG: Versteigerung anwaltlicher Leistungen von Berufsfreiheit gedeckt - Kein Verstoß gegen Berufsrecht</b> <br><br> Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen. <br><br> Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: <br><br> <b>Internetversteigerung keine Werbung um ein Mandant im Einzelfall</b> <br><br> Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall. <br><br> <b>Eine Versteigerung stellt sich nicht als unsachliche Werbung dar</b> <br><br> Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend. <br><br> <b>Keine Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung oder Vernachlässigung anwaltlicher Berufspflichten</b> <br><br> Für eine Bee…

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Themen: Familien , Internetauktionshaus
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 4. März 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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