Bundestrojaner in der «Plädoyer»-Zusammenfassung

In der aktuellen Ausgabe 2011/06 der Zeitschrift «Plädoyer» findet sich eine lesenswerte Zusammenfassung (PDF) aller relevanter Aspekte der «Bundestrojaner»-Kontroverse in der Schweiz. Neben Fachpersonen wie beispielsweise Staatsanwalt Thomas Hansjakob (Kanton St.Gallen) und Anwaltskollege sowie Professor Niklaus Ruckstuhl (Universität Basel) werde erfreulicherweise auch ich zitiert.

Autorin Corinne Stöckli zeigt im Artikel insbesondere auf, dass weder die fehlende Rechtsgrundlage noch der Richtervorbehalt Hindernisse für die Bundestrojaner-Verwendung darstellen – weder bei den Strafverfolgungsbehörden auf Bundes- und Kantonsebene …

«Die Bundesanwaltschaft will trotz der mangelnden gesetzlichen Rege-lung den Einsatz eines Staatstrojaners nicht ausschliessen. ‹Das Gesetz überlässt die Wahl der technischen Mittel bewusst und völlig zu Recht den Strafverfolgungsbehörden, denn die technologischen Mittel verändern sich laufend›, lässt Jeannette Balmer, Mediensprecherin der Bundesanwaltschaft, wissen. Auch Martin Bürgisser, Oberstaatsanwalt im Kanton Zürich, würde nicht zögern, gestützt auf Artikel 280 StPO einen Trojaner-Einsatz anzuordnen: ‹Die Fälle sind selten, aber die Rechtsgrundlage genügt unserer Ansicht nach.›»

… noch bei den Zwangsmassnahmengerichten (ZMG):

«[…] Im Kanton Bern hätte Bürgisser mit einem begründeten Antrag gute Chancen. Zwar gab es dort bis anhin keinen konkreten Fall, aber Jürg Zinglé, Präsident des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts in Bern, schliesst eine Genehmigung in schweren Fällen wie organisierter Kriminalität oder Kinderpornographie nicht aus: ‹Au…

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Themen: Medien , Stpo , überwachung , Trojaner , Basel , Kanton Bern , Bundestrojaner , Strafverfolgung , Publikation , Plädoyer , Thomas Hansjakob , Staatstrojaner , Martin Bürgisser , Zwangsmassnahmengericht , Govware , Corinne Stöckli , Government Ware , Jeannette Balmer , Jürg Zinglé , Niklaus Ruckstuhl , Zmg
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht

Erschienen 19. Dezember 2011 auf http://www.steigerlegal.ch.

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