Bundestag musste gefragt werden
am 07.05.2008 von LawBlog
Für den Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO zur Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2003 hätte die Bundesregierung die Zustimmung des Deutschen Bundestags einholen müssen. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2008.
Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in AWACS-Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1994
aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften
des Grundgesetzes und vor dem Hintergrund der deutschen
Verfassungstradition dem Grundgesetz ein allgemeines Prinzip
entnommen, nach dem jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der
konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Deutschen
Bundestags bedarf. Die in Art. 24 Abs. 2 GG enthaltene Ermächtigung
zur Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit
bildet danach die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung
der Bundeswehr an Einsätzen außerhalb des Bundesgebiets, soweit diese
im Rahmen und nach den Regeln eines solchen Systems erfolgen. Der
Deutsche Bundestag muss nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der
Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit
…
AWACS-Einsatz über der Türkei verfassungswidrig
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