Bundestag beschließt Ombudsstelle für Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant
Bundestag beschließt Ombudsstelle für Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant
Der Deutsche Bundestag hat heute mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen
Berufsrecht die Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft"
beschlossen.
"Rechtsuchende können künftig Streitigkeiten mit ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt einfach und
unkompliziert beilegen, ohne die Gerichte anrufen zu müssen. Die neue Schlichtungsstelle erlaubt eine
einvernehmliche Lösung zwischen Anwalt und Mandant, die den Rechtssuchenden zudem nichts kostet. Anders als bei den
bereits bestehenden Schlichtungsangeboten örtlicher Rechtsanwaltskammern darf die Person des Schlichters nicht aus
den Reihen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kommen. Dadurch stärken wir das Vertrauen der Bürgerinnen und
Bürger in die Anwaltschaft. Mit der neuen, bundesweiten Schlichtungsstelle tragen wir erheblich zur Vermeidung
gerichtlicher Auseinandersetzungen und damit auch zur Gerichtsentlastung bei", erklärte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem Vorbild anderer erfolgreicher "Ombudsstellen" wie etwa bei Banken oder
Versicherungen. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft soll bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt
werden. Ihre Unabhängigkeit von der Anwaltschaft wird durch die gesetzlichen Anforderungen an die Person des
Schlichters und durch die vorgeschriebene Beteiligung eines Beirats sichergestellt. Dem Beirat, der bei der Ernennung
des Schlichters und dem Erlass der Schlichtungsordnung mitwirkt, müssen neben Vertretern der Rechtsanwaltschaft
mindestens paritätisch auch Vertreter der Verbraucherverbände und anderer Einrichtungen (Verbände der Wirtschaft,
des Handwerks oder der Versicherungen) angehören.
Der Tätigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird sich auf alle zivil-rechtlichen
Streitigkeiten wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung (Honorarstreitigkeiten) oder über
Haftungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt (Anwaltshaftung) erstrecken.
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren, dessen Durchführung sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant beantragen
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