Novellierung des EnWG am 04.08.2011 in Kraft getreten
EnergienetzRecht.de | 26. August 2011 — Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt (BgBl. Te…
Am 30.06.2011 hat der Bundestag im Rahmen des Maßnahmenpacketes zur Energiewende auch eine Novellierung des EnWG beschlossen. Diese hat der Bunderat am 08.07.2011 passieren lassent. Die novellierte Fassung des EnWG wird nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Der Bundestag hat den Entwurf des “Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften” (Bt-Drs. 17/6072) vom 06.06.2011 (siehe Beitrag auf diesem Blog) unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (Bt-Drs. 17/6365) beschlossen.
Unter anderem wurde der für Verfahren zur Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen und Rekommunaliserungsprojekte maßgebliche § 46 EnWG wie folgt geändert (Einfügungen durch die Novellierung sind in Fettschrift hervorgehoben):
§ 46 Wegenutzungsverträge (1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassenübereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach Satz 1 erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Juli 2011 auf http://www.energienetzrecht.de.
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