Bundestag beschließt Gesetzentwurf zu neuen Straftatbeständen im Staatsschutzstrafrecht
Besondere Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten sollen künftig unter Strafe gestellt
werden. Auch das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung soll strafbar sein,
wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten unterweisen zu lassen. Schließlich sollen
neue Straftatbestände gegen das Verbreiten von Anleitungen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten
eingeführt werden.
Der Deutsche Bundestag hat heute einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung verabschiedet.
Der Inhalt der geplanten Regelungen im Einzelnen:
I. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89a StGB n.F.
Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen neuen § 89a StGB geben, der die Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe stellt. Der
Tatbestand beschränkt sich auf die Vorbereitung von Straftaten aus dem terroristischen Kernbereich, wie sie in § 129a
Abs. 1 StGB aufgeführt sind (Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit: Mord, Totschlag, erpresserischer
Menschenraub, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu
beeinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu
setzen oder zu untergraben. Damit werden Täter erfasst, die solche Taten vorbereiten, aber mangels Bestehens oder
Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung derzeit nicht nach §§ 129a oder 129b StGB bestraft werden können.
Auch die (Einzel-)Täter, deren Handlungen nicht als Verbrechensverabredung dem geltenden § 30 Abs. 2 StGB unterfallen,
machen sich damit strafbar.
Im Einzelnen definiert der neue § 89a StGB-E abschließend folgende strafbare Vorbereitungshandlungen:
die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen die
Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von bestimmten Waffen, bestimmten Stoffen (z. B. Viren,
Gifte, radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe) oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat
erforderlichen Vorrichtungen (z. B. Zündern) sowie das Sich-Verschaffen oder Verwahren von wesentlichen Gegenständen
oder “Grundstoffen”, um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herzustellen die Finanzierung eines Anschlags
Die neue Vorschrift erfasst auch das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verfügung-Stellen von nicht unerheblichen
Vermögenswerten,…
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