Bun­des­tag be­schließt Ge­setz­ent­wurf zu neuen Straf­tat­be­stän­den im Staats­schutz­straf­recht

Be­son­de­re For­men der Vor­be­rei­tung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der Ge­walt­ta­ten sol­len künf­tig unter Stra­fe ge­stellt wer­den. Auch das Auf­neh­men oder Un­ter­hal­ten von Be­zie­hun­gen zu einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung soll straf­bar sein, wenn dies in der Ab­sicht ge­schieht, sich in der Be­ge­hung sol­cher Straf­ta­ten un­ter­wei­sen zu las­sen. Schließ­lich sol­len neue Straf­tat­be­stän­de gegen das Ver­brei­ten von An­lei­tun­gen zur Be­ge­hung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der Ge­walt­ta­ten ein­ge­führt wer­den.

Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute einen ent­spre­chen­den Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung ver­ab­schie­det.

Der In­halt der ge­plan­ten Re­ge­lun­gen im Ein­zel­nen:

I. Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat § 89a StGB n.F.

Künf­tig soll es im Staats­schutz­straf­recht einen neuen § 89a StGB geben, der die Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat mit Frei­heits­stra­fe von sechs Mo­na­ten bis zu 10 Jah­ren unter Stra­fe stellt. Der Tat­be­stand be­schränkt sich auf die Vor­be­rei­tung von Straf­ta­ten aus dem ter­ro­ris­ti­schen Kern­be­reich, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB auf­ge­führt sind (Straf­ta­ten gegen das Leben und die per­sön­li­che Frei­heit: Mord, Tot­schlag, er­pres­se­ri­scher Men­schen­raub, Gei­sel­nah­me), wenn diese Taten be­stimmt und ge­eig­net sind, den Be­stand oder die Si­cher­heit eines Staa­tes zu be­ein­träch­ti­gen oder die Ver­fas­sungs­grund­sät­ze der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu be­sei­ti­gen, außer Gel­tung zu set­zen oder zu un­ter­gra­ben. Damit wer­den Täter er­fasst, die sol­che Taten vor­be­rei­ten, aber man­gels Be­ste­hens oder Nach­weis­bar­keit einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung der­zeit nicht nach §§ 129a oder 129b StGB be­straft wer­den kön­nen. Auch die (Ein­zel-​)Täter, deren Hand­lun­gen nicht als Ver­bre­chens­ver­ab­re­dung dem gel­ten­den § 30 Abs. 2 StGB un­ter­fal­len, ma­chen sich damit straf­bar.

Im Ein­zel­nen de­fi­niert der neue § 89a StGB-​E ab­schlie­ßend fol­gen­de straf­ba­re Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen:

die Aus­bil­dung und das Sich-​Aus­bil­den-​Las­sen, um eine schwe­re staats­ge­fähr­den­de Ge­walt­tat zu be­ge­hen die Her­stel­lung, das Sich-​Ver­schaf­fen, Über­las­sen oder Ver­wah­ren von be­stimm­ten Waf­fen, be­stimm­ten Stof­fen (z. B. Viren, Gifte, ra­dio­ak­ti­ve Stof­fe, (Flüs­sig-​)Spreng­stof­fe) oder be­son­de­ren zur Aus­füh­rung der vor­be­rei­te­ten Tat er­for­der­li­chen Vor­rich­tun­gen (z. B. Zün­dern) sowie das Sich-​Ver­schaf­fen oder Ver­wah­ren von we­sent­li­chen Ge­gen­stän­den oder “Grund­stof­fen”, um diese Waf­fen, Stof­fe oder Vor­rich­tun­gen her­zu­stel­len die Fi­nan­zie­rung eines An­schlags

Die neue Vor­schrift er­fasst auch das Sam­meln, Ent­ge­gen­neh­men oder Zur-​Ver­fü­gung-​Stel​len von nicht un­er­heb­lichen Ver­mö­gens­wer­ten,…

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Themen: Bmj , Pressemitteilung , Mord , Bombenbau , Raub , Vorsatz , Staatsschutz , Vorbereitungshandlung , Gesetzes-vorhaben , Staatsgefährdende Gewalttat , Terroristische Vereinigung , Absicht , Bt-drucksache , Terrorcamp , Vorbereitung

Erschienen 28. Mai 2009 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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