Bundestag beschließt über Gesetz zur Verbindlichkeit der Patientenverfügung

Nach langjähriger Diskussion hat am 18.6.2009 der Bundestag über neue Regelungen zur Patientenverfügung entschieden. Demnach muss nun der Wille des Patienten in Bezug auf die Anwendung von lebensverlängernden Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden. Bislang waren Patientenverfügung rechtlich nicht bindend. Das Ge­setz be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes. Es soll somit zum 1.9.2009 in Kraft tre­ten.

Folgende Regelung wurden beschlossen:

In einer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung kön­nen Voll­jäh­ri­ge fest­le­gen, ob und wie sie ärzt­lich be­han­delt wer­den wol­len, für den Fall, dass sie ihren Wil­len nicht mehr selbst äu­ßern kön­nen. Be­treu­er und Be­voll­mäch­tig­te sind im Fall der Ent­schei­dungs­un­fä­hig­keit des Be­trof­fe­nen an seine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ge­bun­den. Ihnen obliegt die Pflicht zur Prü­fung, ob die, in der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung getroffenen Fest­le­gun­gen der ak­tu­el­len Le­bens-​ und Be­hand­lungs­si­tua­ti­on sowie dem Wil­len des Be­trof­fe­nen ent­spre­chen. Die Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ist schriftlich niederzulegen. Es besteht kein Zwang, eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung zu ver­fas­sen. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden. Wurde keine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung verfasst oder treffen die niedergelegten Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Be­treu­er oder Be­voll­mäch­tig­te ent­schei­den, ob er in die Un­ter­su­chung, die Heil­be­hand­lung oder den ärzt­li­chen Ein­griff ein­wil­ligt. Hierfür ist der mut­maß­li­che Pa­ti­en­ten­wil­len zu berücksichtigen. Eine Grenze, die die Reichweite der Festlegungen in bestimmten Fällen einschränkt, gibt ist nicht. Über die Durchführung von ärztlichen Maßnahmen entscheiden Arzt und Be­treu­er bzw. Be­voll­mäch­tig­ter im gemeinsamen Dialog. Hierbei muss der behandelnde Arzt genau die medizinische Indikation prüfen und mit dem Be­treu­er oder Be­voll­mäch­tig­ten die entsprechende Maßnahme erörtern. Diese Abstimmung soll möglichst unter Ein­be­zie­hung naher An­ge­hö­ri­ger und sons­ti­ger Ver­trau­ens­per­so­nen erfolgen. Bestehen zwischen Arzt und Be­treu­er bzw. Be­voll­mäch­tig­tem Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, ist das Vor­mund­schafts­ge­richt anzurufen.

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries äußerte sich zu der neuen Regelung wie folgt: "End­lich gibt es mehr Rechts­klar­heit und Rechts­si­cher­heit im Um­gang mit Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen. Vor allem die über 8 Mil­lio­nen Men­schen, die be­reits eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung haben, kön­nen sich in Zu­kunft dar­auf ver­las­sen, dass ihr Selbst­be­stim­mungs­recht ge­ra­de in einer Phase schwe­rer Krank­heit be­ach­tet wird. Ich freue mich sehr, dass es nach jah­re­lan­gem Rin­gen ge­lun­gen ist, die Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ge­setz­lich zu ver­an­kern und damit die be­rech­tig­ten Er­war­tun­gen von Mil­lio­nen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern zu er­fül­len. Alle Be­tei­lig­ten brau­chen klare Vor­ga­ben…

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Themen: Bundestag , Patientenverfügung Bundestag

Erschienen 19. Juni 2009 auf http://www.anwalt-koepenick.de.

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