2.opferrechtsreformgesetz: 2. Opferrechtsreformgesetz beschlossen
Heymanns Strafrecht Online Blog | 3. Juli 2009 — Der Bundestag hat am 03.07.2009 das 2. Opferrechtsreformgesetz beschlossen. Die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vor…
Der Rechtsstaat muss auch die Opfer von Straftaten schützen, zumal Kinder und Jugendliche, aber auch besonders schutzbedürftige erwachsene Opfer, etwa solche einer Sexualstraftat oder eines schweren Gewaltverbrechens. An das Opferrechtsreformgesetz vom 1.9.2004 knüpft das vom Deutschen Bundestag am 2.7.2009 beschlossene Zweite Opferrechtsreformgesetz (BT-Drs. 16/ 12098) an, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Besserer Schutz des Verletzten im Strafverfahren
Im Bereich der Nebenklage und des Opferanwalts orientiert sich das Gesetz daran, den besonders schutzbedürftigen Opfern besondere Rechte einzuräumen, um deren Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern. Dabei bündelt es Vorschläge des Bundesrats und insbesondere zahlreiche Anregungen von Opferschutzverbänden zu einem Gesamtkonzept. Der Schwere des Delikts und den Folgen wird künftig ein stärkeres Gewicht beigemessen. Im neuen § 395 StPO wird dann z.B. auch Opfern von Zwangsheirat oder sexueller Nötigung die Möglichkeit eingeräumt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter sind in Zukunft nebenklagebefugt, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind. Daneben wird im neuen § 397a StPO der Kreis derjenigen erweitert, die - unabhängig von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen - Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben. Künftig übernimmt der Staat die Anwaltskosten auch bei Straftaten wie etwa schwerer Körperverletzung, Raub oder schwerem Stalking, wenn die Tatfolgen besonders schwer sind.
Erweiterte Informationspflichten von Strafverfolgungsbehörden
Da jede Rechtsverfolgung die Kenntnis der Rechte voraussetzt, werden in § 406h StPO auch die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Verletzten von Straftaten erweitert. Beispielsweise muss künftig schon die Polizei bei der Anzeigeerstattung das Opfer in verständlicher Weise und sehr viel umfassender als bisher über seine Rechte belehren und auf spezielle Hilfsangebote von Opferhilfeeinrichtungen hinweisen. So muss das Opfer etwa über die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung oder andere Unterstützung von Opferhilfeeinrichtungen aufgeklärt und auf Entschädigungsansprüche oder Schadensersatz im Adhäsionsverfahren aufmerksam gemacht werden. Zudem werden durch Änderungen in den §§ 138 und 142 StPO die Auswahlmöglichkeiten der Verletzten bei der Wahl eines anwaltlichen Beistands vergrößert. Durch eine Ergänzung des § 158 StPO können Verletzte künftig leichter in Deutschland Straftaten anzeigen, die an ihnen im europäischen Ausland begangen wurden.
Verbesserter Schutz von Zeugen
Die Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung werden zukünftig in § 163 Absatz 3 StPO eindeutig im Gesetz festgeschrieben.Dies soll in der Praxis für alle Beteiligten zu mehr Klarheit führe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Juli 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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