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Bundesstrafgericht hat Bundesstrafrecht mehrfach verletzt

am 19.07.2007 von strafprozess

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde vom Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde eines Staatsanwalts des Bundes gleich mehrfach korrigiert und allein bei der Strafzumessung geschützt (Urteil 6S.530/2006 vom 19.06.2007).
Der erste Punkt betrifft die Frage Täterschaft oder Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht:
Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid kümmerte sich der Beschwerdegegner C. nach der ersten Lieferung um das Abportionieren des ausgeschiedenen Kokains und verkaufte es. Damit hat er den gesetzlichen Tatbestand des Verkaufs, allenfalls auch der Verarbeitung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 BetmG), in eigener Person erfüllt. Bei dieser Sachlage bleibt entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Raum für die Annahme von Gehilfenschaft. Ob er die Tat ausschliesslich auf Weisung von A. begangen habe, ändert nichts daran, dass er die gesetzlich umschriebenen Handlungen ausgeführt und verwirklicht hat und somit als Täter verantwortlich ist (BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73) (E. 3.3).
Die zweite Korrektur erfolgte bei der Frage des altrechtlichen Widerrufs.
Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdegegner C. wegen Verbrechen innerhalb der Probezeit zu einer Strafe von 2 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus. Die Voraussetzungen für den Widerruf des bedingten Strafvollzuges nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB sind somit gegeben. Bei der Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Absatz 2 vorliegt, kommt dem Strafmass massgebliche Bedeutung zu (BGE 117 IV 97 E. 3c/cc S. 101). Die ausgefällte Zuchthausstrafe von 28 Monaten liegt indessen weit über der 3-Monats-Grenze. […] Die Annahme eines leichten Falles fällt somit ausser Betracht. Daran vermag weder die von der Vorinstanz gestellt
günstige Prognose etwas …

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