Bundessozialgericht zur Kindergeldanrechnung
am 13.02.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
Frau A wird jetzt 25 Jahre alt. Sie ist schwer pflegebedürftig Nach der gesetzlichen Definition bedeutet das, dass sie gemäß der Pflegestufe II einen Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich hat. Sie ist voll erwerbsgemindert.
Sie lebt bei ihren Eltern im Einfamilienhaus des Vaters. Die Eltern betreuen sie auch. Für ihr Zimmer bezahlt sie Miete an ihren Vater. Die Mutter erhält das staatliche Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 monatlich.
Bis einschließlich Dezember 2004 bezog Frau A Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GsiG). Nach dem 01 Januar 2005 erhielzt sie Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, also Sozialhilfe.
Der hierfür zuständige Landkreis rechnete bei der Berechnung der Leistungen das Kindergeld als Einkommen an.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte jetzt in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu muss zunächst das System der Kindergeldleistung betrachtet werden:
§ 62 des Einkommensteuergesetzes sagt uns, wer als Anspruchsberechtigte in Frage kommt:
„(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer …“ - wobei die übrigen Voraussetzungen hier nicht weiter interessieren, es geht um den Wohnsitz im Inland oder aber um die Streuerpflicht. Dies hat damit zu tun, dass das Kindergeld steuerrechtlich ausgestaltet ist – also keine staatliche Alimentation sui generis darstellt.
§ 63 wiederum verweist unter anderem auf § 32 EStG. Hier finden wir schließlich in Absatz (4) die Regelungen, dass ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt wird …
Bundessozialgericht zur Kindergeldanrechnung
recht verständlich / Frau A wird jetzt 25 Jahre alt. Sie ist schwer pflegebedürftig Nach der gesetzlichen Definition bedeutet das, dass sie gemäß der Pflegestufe II einen Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minute…
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