Bundessozialgericht: Vorstandsmitglieder einer Vor-Aktiengesellschaft müssen Sozialversicherungsbeiträge zahlen
Nachdem das Bundessozialgericht bereits für Unruhe in den Geschäftsführungsetagen gesorgt hatte, weil es einen Teil der GmbH-Geschäftsführer der Rentenversicherungspflicht unterwarf (JuracityBlog berichtete), was die Politik umgehend zu einer Gesetzesänderung veranlasste (JuracityBlog berichtete), müsste es jetzt Aufregung “ganz oben”, nämlich in den Vorstandsetagen von Aktiengesellschaften, geben.
Das Bundessozialgericht ist nämlich der Meinung, dass Vorstände unter unter Umständen - obwohl gesetzlich von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen - gleichwohl Krankenversicherungsbeitrag, Pflegeversicherungsbeitrag, Rentenversicherungsbeitrag und Arbeitslosenversicherungsbeitrag zahlen müssen. Verdonnert wurden hierzu Vorstände sogenannter “Vor-Aktiengesellschaften”, als Aktiengesellschaften, die zwar bereits gegründet sind (Notarvertrag etc.), aber noch nicht im Handelsregister eingetragen sind. Das Bundessozialgericht war der Meinung, dass nur die Eintragung eine sichere Kenntnis der Sozialversicherungsträger ermöglicht, ob bereits eine Aktiengesellschaft besteht. Das BSG in der Terminsmitteilung:
“In diesen Rechtsstreitigkeiten war umstritten, ob die Klägerin oder die Kläger als Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in ihren daneben ausgeübten Beschäftigungen bei den jeweils beigeladenen Arbeitgebern versicherungspflichtig sind oder nicht. Die beklagten Einzugsstellen hatten jeweils die Versicherungspflicht der Kläger festgestellt. Die Revisionen der Kläger sind alle erfolglos geblieben. Nach der seit 1.1.2004 geltenden Fassung von § 1 Satz 4 SGB VI sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wie die Kläger nur in einer bei dieser Aktiengesellschaft ausgeübten Beschäftigung nicht versicherungspflichtig. Sie bleiben deshalb versicherungspflichtig in Beschäftigungen bei anderen Unternehmen wie sie hier von den Klägern ausgeübt werden. Die Kläger sind auch nicht nach der bei Änderung des § 1 Satz 4 SGB VI eingeführten Übergangsvorschrift des § 229 Abs 1a SGB VI in ihrer bei den beigeladenen Unternehmen ausgeübten Beschäftigungen nicht versicherungspflichtig. Die Vorschrift setzt voraus, dass am 6.11.2003 der Betreffende Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft war. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. An diesem Tag waren sie nur Vorstandsmitglieder einer sog Vor-Aktiengesellschaft, dh einer Aktiengesellschaft die bereits gegründet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen war. Sie waren damit nicht iS des § 1 Satz 4 SGB VI Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Aktiengesellschaft im Sinne dieser Vorschrift ist nur die in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft. Nur die Eintragung in das Handelsregister ermöglicht den Einzugsstellen aber auch den Arbeitgebern die Feststellung, ob eine Aktiengesellschaft besteht oder nicht. Es ist weder den Einzugsstellen noch den Arbeitgebern zuzumuten, die vor Eintragung geschehenen Recht…
» Vollständiger ArtikelThemen: Aktiengesellschaft , Vorstand Vor AG Rentenversicherung
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht
Erschienen 14. August 2006 auf http://blog.juracity.de.
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