Bundessozialgericht stärkt Datenschutzrecht von Grundsicherungsempfängern
Das Bundessozialgericht B 14 AS 65/11 R hat den Schutz von Leistungsberechtigen vor Veröffentlichung Ihrer Daten – und somit den
Datenschutz beim Bezug von II - gestärkt.
Das Bundessozialgericht ist damit einer Praxis der Leistungsträger entgegengetreten sich Informationen von Dritten zu besorgen ohne
dabei darauf zu achten ob dies einen Verstoß gegen die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB X darstellt. Leider wird diese
Feststellung den Betroffenen nicht so viel bringen, da die entsprechende Bußgeldvorschrift quasi nicht greift und es – soweit ich
dass erkennen kann – kein Verwertungsverbot oder ähnliches gibt.
Zum konkreten Fall:
Die Kläger machen eine Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen durch das beklagte Jobcenter geltend.
Die Kläger, ein 1957 und 1966 geborenes Ehepaar, das Arbeitslosengeld II bezieht, bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und
weiteren Familienangehörigen bis Ende Februar 2008 ein 125 qm großes Haus im Landkreis Emmendingen. Das Mietverhältnis wurde von der
Vermieterin, vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein, gekündigt. Die Kläger hatten hierfür eine von ihnen selbst
aufgebrachte Kaution in Höhe von 2.611,78 Euro hinterlegt. Im Dezember 2007 unterzeichneten sie einen Mietvertrag für ein Haus in B.
im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das Mietverhältnis begann am 15.2.2008; der Vermieter forderte eine Mietkaution in Höhe von
1.700 Euro. Den Antrag der Kläger, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab und verwies auf die
Mietkaution für das bislang bewohnte Haus, die zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne. Die Kläger machten geltend,
die hinterlegte Mietkaution für das bislang bewohnte Haus stehe voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der
Vermieterin und daher weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das neue Haus zur Verfügung. Mit Schreiben vom 12.2.2008 wandte sich
der Beklagte daraufhin wegen der Auszahlung der Kaution an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff “Leistungen nach
dem SGB II im Mietverhältnis …” mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger und bat unter anderem um Mitteilung des
Auszahlungstermins und der Höhe der Kaution. In der Folgezeit telefonierten Bedienstete des Beklagten mehrmals mit dem Haus- und
Grundbesitzerverein E. und erkundigten sich nach dem Sachstand. Ende Februar 2008 beantragten die Kläger bei dem Beklagten außerdem
je einen Schrank für ihre Kinder, weil diese über keine Schränke verfügten, da in dem bisherigen Haus Einbauschränke gewesen seien.
Am 19.3.2008 telefonierte ein Bediensteter des Beklagten wegen dieser Angelegenheit mit dem Ehemann der früheren Vermieterin.
Im Rahmen ihrer auf die Bewilligung der Mietkaution gerichteten Klage haben die Kläger ua die Verletzung ihres Sozialdatenschutzes
durch das Schreiben des Beklagten v…
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