Bundessozialgericht: Leistungen dürfen nicht allein deshalb versagt werden, weil die Berechtigten nicht „freiwillig ausreisen.“
am 13.02.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
Herr A und sein minderjähriger Sohn S sind 1996 aus dem Kosovo nach Deutschland eingereist. Seither werden sie von der Ausländerbehörde geduldet. Sie könnten aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht in ihr Heimatland zurückkehren – ziehen es aber vor, hier zu bleiben. Sie sind Angehörige der Aschkali. Diese Volksgruppe ist eine ethnische Minderheit im Kosovo und im engeren Serbien, in Albanien, in Bulgarien und in Mazedonien. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sich viele Aschkali im Kosovokrieg zunächst auf die Seite der Serben geschlagen haben sollen und sie nun ihrerseits Verfolgungen von den Kosovaren befürchten müssen, sind auch die Rückführungen von Angehörigen dieser Volksgruppe derzeit ausgesetzt. Gleichwohl steht ihnen die freiwillige Rückkehr nach Serbien einschließlich des unter UN-Verwaltung stehenden Kosovo oder Montenegro offen.
Der für die Familie A zuständige Landkreis versagte nun Leistungen mit der Begründung, sie würden dem Herrn A und seinem Sohn deswegen nicht zustehen, weil die beiden sich weigerten, „freiwillig auszureisen“ - und das sei rechtsmissbräuchlich.
Die Rechtslage hierzu ist folgende :
Asylbewerber und andere Ausländer mit wenig verfestigtem Aufenthaltsrecht erhalten nach ihrer Ankunft in Deutschland bei Bedürftigkeit für ihren Lebensunterhalt zunächst nur “Grundleistungen” nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Diese Leistungen liegen weit unter Sozialhilfeniveau. Als Beispiel seien hier die Zahlen für einen Haushaltsvorstand genannt: Das AsylbLG billigt ihm einen monatlichen Betrag von EUR 224,97 zu, anstatt EUR 345,00 .
Nach dreijährigem Leistungsbezug werden so genannte „Analogieleistungen“ gewährt. Der Hintergrund ist der, dass aufgrund des langen Aufenthaltes sich die Erkenntnis durchsetzt, dass es gerechtfertigt wäre, diese Menschen wie Bezieher von …
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