Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel
Rechtslupe | 1. Juli 2009 — Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf M…
Das Bundessozialgericht hat mit zwei Entscheidungen vom 25.06.2009 zu der Frage Stellung genommen, ob die Eltern einen für sie lediglich in Hinblick auf das Elterngeld günstigen Wechsel während der Schwangerschaft durchführen können um so das nach dem Nettoeinkommen berechnete Elterngeld zu erhöhen.
Das BSG hat diese Praxis für zulässig erklärt. Aus der Pressemitteilung:
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind ua die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Juni 2009 in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Klägerinnen während ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sei.
In dem einen Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates ist das Verhalten der Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Steuerklassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Juni 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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