Bundessozialgericht: Der Grad der Behinderung im Ausland
Das Bundessozialgericht hat heute zwei Fälle entschieden, die behinderte Menschen betreffen, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Frage, der sich das Gericht stellen musste war, ob bei Personen mit Wohnsitz im Ausland ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht festzustellen ist.
Die Grundlage hierfür findet sich im § 69 I S1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest.
Diese Feststellung ist für die betroffenen Menschen aus mehreren Gründen wichtig. Neben der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises bei der Feststellung eines GdB von mindestens 50 hat diese Feststellung auch steuerliche Vorteile. Je nach Höhe des festgestellten Grades der Behinderung werden hier nach dem § 33 b EStG abgestufte Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Die besonderen Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts in den §§ 68 ff des SGB IX setzen nach der Regelung im § 2 Abs. 2 SGB IX die Feststellung eines GdB von mindestens 50 voraus. Außderdem verlangt das Gesetz, dass für die Inanspruchnahme der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen diese ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz iS des § 73 SGB IX) in Deutschland haben.
Während es im ersten Fall um einen italienischen Staatsangehörigen geht, der zunächst in Deutschland lebte und hier zunächst einen GdB von 40 festgestellt bekommen hatte und der im Verlaufe des Klageverfahrens zur Änderung des GdB nach Italien verzogen war, ist der Kläger im zweiten Fall Deutscher. Bei ihm war zunächst ein GdB von 50 festgestellt worden. Nachdem er nun in die Schweiz verzogen war, hatte das Versorgungsamt den letzten Bescheid aufgehoben und mitgeteilt, dass eine Neufeststellung wegen dem Auslandswohnsitz nicht mehr getroffen werden könne.
Beide Kläger waren bislang vor dem Sozialgericht und dem LSG erfolglos geblieben.
Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt:
Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich ein Wohnsitz im Ausland einer weiteren Feststellung des Grades der Behinderung entgegen steht. Anzuwenden ist das SGB IX. Die Vorschriften dieses Buches sind aber nur auf Personen anwendbar, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, und das ist nunmal in Deutschland haben.
Das Gericht hat aber festgehalten, dsas dann etwas anderes gelten muss, wenn Menschen betroffen sind, die zur Inanspruchnahme d…
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Erschienen 5. Juli 2007 auf http://rhgsig.wordpress.com.
Kommentare zu "Bundessozialgericht: Der Grad der Behinderung im Ausland":
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