Bundessozialgericht: Aus dem System der GKV ausgestiegene (Zahn-)Ärzte dürfen nur im Ausnahmefall
am 02.07.2007 von recht verständlich
Das Bundessozialgericht hatte die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen Ärzte nach einem kollektiven Zulassungsverzicht gesetzlich krankenversicherte Patienten weiter behandeln und hierfür von den Krankenkassen Honorar beanspruchen können.Die Auseinandersetzungen um die Neuordnung im Gesundheitswesen dauern nun schon über Jahre an. Bereits im Jahre 1993 hat der Gesetzgeber auf die Ankündigungen der Ärzteverbände, einen kollektiven Systemausstieg zu erwägen, reagiert.
Im § 95 b SGB V hat er die entsprechenden Folgen für den Fall geregelt, dass Ärzte in einer abgestimmten Aktion auf ihre Zulassung verzichten.
§ 95 b SGB V hat folgenden Wortlaut:
„§ 95 b SGB V - Kollektiver Verzicht auf die Zulassung - lautet:
(1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.
(2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1, kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.
(3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.”
Die entsprechende Vorschrift des § 72a I SGB V …
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