Bundesregierung sieht Wert in Musterwiderrufsbelehrung
Lichtenrader Notizen | 8. Dezember 2006 — "Die Ermächtigung in Art. 245 Nr. 1 EGBGB dient dazu, die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine Belehrung, die …
Drucksache: 16/3595 <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<Auszug>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
3. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Landgerichts Halle, dass die Musterwiderrufsbelehrung im Anhang der BGB-InfoV unwirksam ist mit der Folge, dass sich Unternehmer nicht wirksam auf diese berufen können, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Die Ermächtigung in Art. 245 Nr. 1 EGBGB dient dazu, die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine Belehrung, die dem Verbraucher u. a. durch einen Hinweis auf den Fristbeginn seine Rechte deutlich macht", im Verordnungswege zu konkretisieren. Nach Auffassung der Bundesregierung wird die Musterwiderrufsbelehrung dieser Anforderung gerecht. Die Musterwiderrufsbelehrung belehrt zwar nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung, verdeutlicht gleichwohl aber grundsätzlich dem Verbraucher seine Rechte.
4. In welchem Verhältnis sieht die Bundesregierung die Entscheidung des Landgerichts Halle zu der Absicht des Gesetzgebers, Rechtssicherheit zu schaffen und Unklarheiten für den Unternehmer durch das Bereitstellen eines Musters zu verhindern?
Eine unterschiedliche Beurteilung rechtlicher Sachverhalte durch Instanzgerichte ist gerade bei der Anwendung neuerer Gesetze durch die Gerichte nichts Ungewöhnliches, wenn es höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht gibt.
5. Teilt die Bundesregierung die in der Kommentarliteratur vertretene Ansicht, dass die Musterwiderrufsbelehrung trotz evtl. Mängel als wirksam anzusehen sei (Palandt-Heinrichs, § 14 BGB-InfoV, Rn. 6), und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Die Bundesregierung sieht die Musterwiderrufsbelehrung als wirksam an. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
7. Unter welchen Mängeln leidet nach Ansicht der Bundesregierung die Musterwiderrufsbelehrung? Wie zu Frage 3 ausgeführt ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Musterwiderrufsbelehrung den an sie gestellten Anforderungen gerecht wird. Dass in der Musterwiderrufsbelehrung nicht über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung belehrt wird, ist nach Auffassung der Bundesregierung kein Mangel, da dem Verbraucher seine Rechte insgesamt ve…
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