Bundesregierung : UWG-Novelle: Die "Schwarze Liste" und Verbraucherschutz durch Rechtsvereinheitlichung?!

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Das Bundeskabinett hat am 21.05.2008 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit, unter anderem wird es eine "Schwarze Liste" von unlauteren Geschäftspraktiken geben. Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um und baut das hohe Verbraucherschutzniveau im Wettbewerbsrecht aus, das in Deutschland bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen wurde. <br><br> <i>"Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen"</i>, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. <br><br> <b>Zu den Regelungen im Einzelnen: "Schwarze Liste", Informationsanforderungen, nachvertraglicher Bereich</b> <ul> <li>Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind (sog. "Schwarze Liste"). Diese "absoluten" Verbote werden dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Die Auflistung führt darüber hinaus zu einer größeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.</li> </ul> <b>Beispiele unzulässiger Handlungen aus der "Schwarzen Liste":</b> <ul> <li>Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),</li> <li>die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),</li> <li>die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E), <li>die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E). </ul> <b>UWG soll ausdrücklich auch während und nach Vertragschluss gel…

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Themen: Verbraucherschutz

Erschienen 21. Mai 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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Kommentare zu "Bundesregierung : UWG-Novelle: Die "Schwarze Liste" und Verbraucherschutz durch Rechtsvereinheitlichung?!":

23. Januar 2009 von P.S.elbst — ACHTUNG ! Einkäufe bei "BIOVEA" werden nicht Ausgeliefert, zumindest ist es mir so Passiert....!
Recklamationen werden von Automaten beantwortet...
Der Schaden der mir dadurch entstand 19,55€
Es ist anzunehmen dass es vielen so ergehen wird...!
Also VORSICHT ! VORSICHT ! VORSICHT !

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