Bundesregierung: Telekommunikationsdatensammlung ist unverhältnismäßig
am 28.08.2008 von http://www.daten-speicherung.de
Nachdem die Bundesregierung im letzten Jahr gegen alle Widerstände das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung durchgepeitscht hat, muss sie nun selbst erste Korrekturen vornehmen.
Ausnahme für kleine E-Mail-Anbieter geplant
Zur Erinnerung: Seit 2008 müssen nicht nur Telefon- und Handyanbieter sondern auch sämtliche E-Mail-Anbieter Daten über ihre Nutzer (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Mailadresse) einer Vielzahl von Behörden im Wege eines Online-Verfahrens zum Abruf zur Verfügung stellen (§ 112 TKG). Zugriff auf die Daten haben laut Bericht der Bundesnetzagentur (Seite 211) über 1.000 Behörden; jeden Tag wird fast 10.000mal auf die Daten zugegriffen – ohne qualifizierte Eingriffsschwelle und ohne das Erfordernis einer richterlichen Erlaubnis. Die Vorschrift ist schon seit geraumer Zeit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.
E-Mail-Anbieter müssen ihre Kunden der Neuregelung zufolge zwar nicht identifizieren. Nach lautem Protest gegen entsprechende Pläne von Justizministerin Zypries (SPD) blieben anonyme E-Mail-Konten doch zulässig (§ 111 TKG). Eine Identifizierung von Kunden zu fordern ist meines Erachtens sogar nur dann zulässig, wenn dies zur Abrechnung erforderlich ist (vgl. § 95 TKG).
Wenn ein E-Mail-Anbieter aber – wie leider fast alle – Daten über seine Nutzer erhebt, dann ist ein teurer Anschluss an den Datenstaubsauger der Bundesnetzagentur vorgeschrieben – selbst für einen privaten, unentgeltlichen E-Mail-Anbieter mit 100 Nutzern, dessen Daten aller Wahrscheinlichkeit nach niemals abgefragt werden. Alle E-Mail-Anbieter für die Öffentlichkeit, die noch nicht an die Bundesnetzagentur angeschlossen sind, handeln ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro rechnen (§ 149 TKG).
Vor dem Bundestag habe ich zu dieser Regelung schon vor ihrem Beschluss wie folgt Stellung genommen:
Die geplante Änderung wird erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. …
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