Bundesregierung stellt Strom- und Energiesteuerentlastung für Produzierendes Gewerbe um

(c) Simone Peter / PIXELIO (www.pixelio.de)

Die geltenden besonderen Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) bei der Strom- und Energiesteuer laufen Ende 2012 aus. Dabei geht es um eine allgemeine Entlastung um 25 Prozent und um den so genannten Spitzenausgleich, der eine weitere Entlastung um bis zu 90 Prozent (abzüglich eines Schwellenwerts) ermöglicht.

Die Bundesregierung hatte bereits Ende 2010 angekündigt, in diesem Jahr eine Nachfolgeregelung zu erarbeiten. Nach einigen Verzögerungen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jetzt erstmals die Eckpunkte des Referentenentwurfs bekannt gegeben.

Entlastung soll bleiben

Die Regelungen einfach zu verlängern, ist aus Gründen des europäischen Beihilfenrechts nicht möglich: Die Klimaschutzvereinbarung zwischen Deutschland und der deutschen Wirtschaft vom 9. November 2000 läuft ebenfalls zum 31. Dezember 2012 aus und kann damit nicht mehr als Gegenleistung für die Gewährung steuerlicher Begünstigungen dienen. Eine Fortführung dieser Klimaschutzvereinbarung (oder einer neuen vergleichbaren Vereinbarung) ist nicht gewollt. Aus Sicht der Bundesregierung ergäbe sich anderenfalls ein Konflikt mit dem Grundsatz, dass eine beihilfenrechtliche Ausnahme grundsätzlich auf 10 Jahre beschränkt sein müsse. Außerdem bestehe das praktische Problem, welche Branchen von der Vereinbarung umfasst sein sollten.

Bereits in ihrem Energiekonzept vom 28. September 2010 hat die Bundesregierung aber versichert, dass die Entlastungsmöglichkeiten fortgelten und eine Nachfolgeregelung gefunden werden soll. Das Gesamtvolumen der bestehenden Steuervorteile in Höhe von ca. 2,3 Mrd. Euro soll beibehalten werden; dieses Ziel hat das BMF nochmals ausdrücklich bestätigt.

Den rechtlichen Rahmen für die Nachfolgeregelung setzt einerseits das europäische Beihilfenrecht und andererseits – letztlich ausschlaggebend – die so genannte Energiesteuerrichtlinie. Danach können besondere Entlastungen gewährt werden, wenn „gleichwertige Regelungen“ umgesetzt werden, mit denen Umweltschutzziele erreicht oder die Energieeffizienz erhöht wird (Art. 17 Abs. 1 lit. b EnergieStRL). Ob diese Vorgaben eingehalten werden, wird von der Europäischen Kommission überprüft.

Maßstab Effizienzmaßnahmen

Die Neuregelung bedeutet notwendigerweise eine Systemumstellung. Denn die Rechtfertigung für den Spitzenausgleich besteht nicht mehr in einer globalen Vereinbarung, sondern soll in Effizienzmaßnahmen liegen, die von dem jeweiligen begünstigten Unternehmen erbracht werden müssen. Das gilt nicht für die derzeitige allgemeine Steuerentlastung von 25 Prozent. Die soll unverändert bestehen bleiben. Die Neuerungen betreffen daher nur den (neuen) Spitzenausgleich. Sie sehen zwei Stufen vor:

In den Jahren 2013 und 2014 soll die Entlastung grundsätzlich nur noch gewährt werden, wenn das…

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Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.derenergieblog.de.

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