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Bundesregierung : Neuer § 238 StGB - Stalking-Gesetz tritt am 31.03.2007 in Kraft

am 30.03.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

Bundesgesetzblatt (BGBl) 2007, Teil I Nr. 11, S. 354 ff
Das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet
worden und tritt am 31. März 2007 in Kraft.
Bereits am 30.11.2006 hatte das 40. Strafrechtsänderungsgesetz Zur Bekämpfung beharrlicher Nachstellungen den
Bundestag passiert (vgl. <a href=http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=464
class=norm target=_blank>MIR Dok. 246-2006, Rz. 1</a>).

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„Stalking-Opfer werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Der Gesetzgeber hat damit ein eindeutiges
Zeichen gesetzt: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht“, so Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries zu der Gesetzesnovelle.
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Der neue Straftatbestand in § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) hat folgenden Wortlaut:
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<b>§ 238 Nachstellung</b><br>
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(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich<br>
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
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2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
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3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
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4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
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5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu …

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BMJ: Stalking-Gesetz tritt am 31.03.2007 in Kraft

Handakte WebLAWg / § 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzus…

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Wischi Waschi

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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