Bundesregierung bringt Entwurf eines Unternehmensteuergesetzes im Bundestag ein

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Unternehmensteuergesetzes 2008 in den Deutschen Bundestag (BT-Drucks. 16/4841) eingebracht und will damit die nominale Steuerbelastung bei Kapitalgesellschaften von 38,65 auf 29,83 Prozent senken und Deutschland so für Investitionen attraktiver machen. Wie aus ihrem Entwurf hervorgeht, soll dadurch verhindert werden, dass die Unternehmen durch eine Verlagerung von Erträgen ins Ausland Steuern sparen wollen. Die Einführung einer so genannten Zinsschranke bei der Körperschaftsteuer und veränderte Hinzurechnungsregelungen bei der Gewerbesteuer dienen ebenfalls diesem Ziel. Geplant ist ferner, ab 2009 eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge von 25 Prozent einzuführen. Schließlich soll durch die geplante Begünstigung von nicht ausgeschütteten Gewinnen dazu führen, dass ertragsstarke, international tätige Personenunternehmen ähnlich günstige Bedingungen vorfinden wie Kapitalgesellschaften. Die Unternehmensteuerreform wird den Angaben zufolge zu jährlichen Minderausgaben von 5,02 Milliarden Euro führen, von denen 2,66 Milliarden auf den Bund, 2,37 Milliarden auf die Länder und 10 Millionen Euro auf die Gemeinden entfallen. Zugleich erwartet die Regierung zusätzliche Bürokratiekosten von 72 Millionen Euro. Für Unternehmen würden 23 neue Informationspflichten eingeführt, heißt es.

Der Regierung ist vor allem die bisher praktizierte “grenzüberschreitende Fremdkapitalfinanzierung” ein Dorn im Auge. Dabei würden Tochtergesellschaften in Deutschland von ihren ausländischen Konzernmüttern mit Krediten versorgt. Die Zinsen der Töchter an ihre Muttergesellschaften seien in Deutschland als Betriebsausgabe abzugsfähig und minderten dadurch den hierzulande zu versteuernden Gewinn. Fremdkapitalzinsen und interne Verrechnungspreise seien die wichtigsten Instrumente der Konzerne, um Steuerzahlungen ins Ausland zu verlagern. Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15 Prozent und der Gewerbesteuermesszahl von maximal fünf auf einheitlich 3,5 Prozent verringere sich die nominale Belastung der Unternehmensgewinne auf 29,83 Prozent bei einem angenommenen Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent.

Die so genannte Zinsschranke bei der Körperschaftsteuer, also die Begrenzung der abzugsfähigen Zinszahlungen, richtet sich den Angaben zufolge auch dagegen, dass Konzerne sich gezielt über ihre deutschen Töchter auf dem Kapitalmarkt verschulden und über die gezahlten Zinsen ihre Steuerschuld in Deutschland verringern. Die Zinsschranke soll sich am Saldo aus Zinsaufwand und Zinserträgen orientieren. Ist der Saldo größer als 1 Million Euro, was bei einem Zinssatz von fünf Prozent etwa 20 Millionen Euro Fremdkapital entspricht, soll künftig nur noch ein Teil des über den Zinserträgen liegenden Zinsaufwands sofort gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Der Rest soll zeitlich unbefristet auf künftige Veranlagungszeiträume verlagert werden könne…

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Themen: Gesetzgebung , Einkommensteuer , Bundesregierung , Gewerbesteuer

Erschienen 28. März 2007 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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