Bundesregierung wird gegen Beschluss der EU-Kommission betreffend Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG Klage erheben
Die Europäische Kommission hat am 26.01.2011 entschieden, dass die sog. Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG eine mit dem
Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Nach Auffassung
der Europäischen Kommission begünstigt die Sanierungsklausel selektiv “Unternehmen in Schwierigkeiten”.
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz ist die Sanierungsklausel im Juli 2009 befristet eingeführt und im Rahmen des
Wachstumsbeschleunigungsgesetzes in eine unbefristete Maßnahme umgewandelt worden. Die Sanierungsklausel erlaubt Unternehmen,
Verluste trotz Anteilseignerwechsel weiter zu nutzen und die Steuerlast in künftigen Jahren zu verringern, wenn der
Anteilseignerwechsel zum Zwecke der Sanierung erfolgt.
Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei der Sanierungsklausel nicht um eine selektive staatliche Beihilferegelung im Sinne
des Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Sie wird deswegen gegen diese Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der
Europäischen Union erheben.
Eine solche Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Umsetzung des Beschlusses der Europäischen Kommission ist unionsrechtlich
zwingend vorgegeben, insbesondere müssen gewährte Steuervorteile innerhalb der vorgegebenen Frist von 4 Monaten zurückgefordert und
die gesetzlicheVorschrift aufgehoben werden. Ein entsprechendes BMF-Schreiben zur Umsetzung des Kommissionsbeschlusses wurde daher an
die Obersten Finanzbehörden der Länder gesandt.
Sollte die Bundesregierung mit ihrer Klage obsiegen, könnte die Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG für die
Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder Anwendung finden. </…
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