Bundesrat winkt durch: Blutproben demnächst auch ohne Richter?

Es ist soweit: Der Bundesrat hat heute den

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben (hier als PDF)

durchgewunken. Demzufolge soll nun der Richtervorbehalt aufgehoben werden, sprich: Beim Verdacht des alkoholisierten Führens eines KFZ darf ohne Anordnung eines Richters eine Blutprobe entnommen werden. Ich bin bekannt für die ablehnende Position dieser Entwicklung und mir rollen sich gelinde ausgedrückt die Fußnägel hoch, wenn ich z.B. die Beigeisterung beim Richterbund herauslesen musste, der u.a. feststellte:

Bei der wegen des drohenden Beweismittelverlustes immer unter Zeitdruck zu treffenden Beurteilung, ob eine Blutentnahme erforderlich sei, sei der Richter dagegen regelmäßig allein auf die telefonischen Schilderungen und Bewertungen der vor Ort anwesenden Ermittlungspersonen angewiesen. Das Instrument des Richtervorbehalts werde dadurch zur bloßen Formalie abgewertet und sei für Blutentnahmen zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit daher entbehrlich.

An dieser Stelle wurde mein Verdacht bestätigt, den ich ohnehin schon länger hatte – letztendlich wird man der Situation im Alltag nicht mehr Herr, weil Blutproben heute massenhaft auftreten (und dabei vorzugsweise Nachts). Und da der Staat nicht auf die Blutproben verzichten kann, schafft man kurzerhand das Kontrollinstrument ab.

Ich sehe an dem Punkt durchaus eine problematische Entwicklung, da die Kausalität zwischen “massenhafter Grundrechtseingriff” und “Abschaffung Kontrollinstanz” m.E. auf der Hand liegt. Dabei finde ich den heute begangenen Weg nicht zwingend, sehe ich die kausale Beziehung vor allem auf der anderen Seite, nämlich bei den m.E. zu wenig eingestellten Richtern und der Tatsache, dass man der Situation nicht mehr mit einer echten Prüfung begegnen kann.

Nun ist es eine persönliche Wertungsfrage, ob man den Rechtsstaat wanken sieht, weil hier pragmatisch eine problematische Alltagssituation angegangen wird – es gibt bekennende Juristen auf beiden Seiten. Keine Wertungsfrage ist dagegen, wie sich dieser – mit der heißen Nadel gestrickte – Gesetzentwurf präsentiert. Der neue Absatz 2 des §81a StPO soll später so aussehen:

Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht in den Fällen der §§ 315a und 315…

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Themen: Blutprobe , Bundesrat , Anmerkung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 5. November 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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