Bundesrat stimmt neuem Stalking-Gesetz zu
am 19.02.2007 von strafblog
Der Bundesrat hat am vergangenem Freitag dem Stalking-Gesetz und damit dem neuen § 238 StGB zugestimmt, der das unbefugte und beharrliche Nachstellen und Belästigen anderer Menschen unter Strafe stellt. Stalking ist vor allem als Beziehungsstraftat ein häufig vorkommendes Phänomen. Aber auch Prominente können sich oft kaum den Nachstellungen ´hysterischer Verehrer widersetzen.
Hier der Wortlaut den § 238 StGB:
§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Gleichzeitig wurde auch einer Ergänzung des § 112a StPO zugestimmt, wonach bei Wiederholungsgefahr sogenannte Deeskalationshaft möglich ist.
Das neue Gesetz wird im März in Kraft treten.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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