Bundesrat: Solarpark-Gemeinden sollen einen Teil vom Gewerbesteuer-Kuchen bekommen
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Die geht an die Gemeinden, in
denen Gewerbebetriebe unterhalten werden. Bei Stromerzeugungsanlagen wie Windenergie- und Solaranlagen, deren Betrieb keine dauernde
Anwesenheit von Mitarbeitern erfordert, ist das ein Problem: Die Gemeinden, in denen die Anlagen stehen, bekommen nichts von der
Steuer ab.
Bei der Windkraft ist das Problem gelöst: Seit 2009 gilt eine besondere Regelung bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei
Gewerbebetrieben mit Windenergieanlagen. Reine Standortgemeinden von Windenergieanlagen gehen seitdem bei der Verteilung des
Gewerbesteueraufkommens nicht mehr leer aus. Geht es nach dem Bundesrat, soll gleiches bald auch für Gemeinden mit Freiflächen für
Photovoltaikanlagen gelten. Wenn er sich damit durchsetzt, dann wäre das ein entscheidender Beitrag zum Gelingen der Energiewende.
Ohne spezielle gesetzliche Regelung haben die reinen Standortgemeinden von Stromerzeugungsanlagen keinen am Gewerbesteueraufkommen. Der gewerbesteuerliche Zerlegungsmaßstab knüpft
grundsätzlich an das Verhältnis der Arbeitslöhne, die an der jeweiligen Betriebsstätte gezahlt werden, zu den gesamten
Lohnaufwendungen eines Gewerbebetriebs an. Bei Stromerzeugungsanlagen – und das gilt gleichermaßen für Windenergie- und
Photovoltaikanlagen – fehlt der Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Arbeitslohn, weil am Standort der Anlage keine Arbeitnehmer
beschäftigt sind. Liegen der Ort der Geschäftsleitung und der Standort der Photovoltaikanlage nicht im Gebiet der gleichen Gemeinde,
fließt das gesamte Gewerbesteueraufkommen daher der zu, in der sich der …
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