Bundesrat segnet die Erbrechtsreform ab

Nun hat vergangenen Freitag der Bundesrat auch die Erbrechtsreform verabschiedet.

Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten.

Der Bundesrat hat dazu veröffentlicht:

“Mit der Reform helfen wir Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Vermögensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus oder die geerbte Firma verkaufen muss, um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können, wird die gesetzliche Stundungsmöglichkeit künftig auf alle Erben erweitert”, erläuterte Bundesministerin Zypries die Reform.

“Die Erbrechtsreform verbessert auch die Situation von Menschen, die nahe Angehörige pflegen: Der demografische Wandel bringt mit sich, dass immer mehr Menschen Pflege und Betreuung benötigen. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht im Pflegeheim, sondern im häuslichen Umfeld versorgt. Dabei leisten Angehörige oft einen unschätzbar wichtigen Beitrag. In Zukunft werden solche Pflegeleistungen im Erbrecht auch dann berücksichtigt, wenn der Abkömmling dafür nicht – wie dies bislang gesetzliche Voraussetzung war – auf eigenes Einkommen verzichtet”, ergänzte Brigitte Zypries.

“Unser Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren und hat sich grundsätzlich bewährt. Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte Wertvorstellungen hat das Erbrecht aber in einigen Bereichen keine zeitgemäßen Antworten. Das gilt auch für die Gründe, aus denen ein Erblasser den Pflichtteil entziehen kann. Hier stärken wir die Testierfreiheit, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Dennoch bleibt die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien erhalten, denn eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann schon von Verfassungs wegen nicht entzogen werden”, sagte Zypries.

Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.

Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede. Darüber hinaus sollen künf… » Vollständiger Artikel
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Themen: Bundesrat , Eltern , Brigitte Zypries , Erben , Erbe , Erbrecht Neu

Erschienen 26. September 2009 auf http://www.raschlosser.com.

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