Bundesrat: Busemann zu § 81a Abs. 2 StPO
Das niedersächsische JM meldet in einer PM zur des JM
Busemann
“Rechtsklarheit für Blutentnahmen bei Alkoholkontrollen im Straßenverkehr – Niedersächsischer Gesetzentwurf im
BERLIN. „Wir brauchen Rechtsklarheit. Der einzelgesetzliche für Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr (§ 81a StPO )
soll entfallen.” Das hat der Niedersächsische Justizminister am Freitag (15.10.2010) in seiner Rede vor dem Bundesrat in Berlin bei der Einbringung
eines entsprechenden niedersächsischen Gesetzentwurfs bekräftigt.
„Der Richtervorbehalt darf nicht zum Freifahrtschein für Alkohol- oder Drogensünder werden”, sagte Busemann. Die unvermeidbaren
zeitlichen Verzögerungen durch das Warten auf eine richterliche Entscheidung könnten zum Verlust von Beweismitteln durch den Abbau
des Blutalkohols führen.
Eine Blutentnahme, die ohne richterliche Anordnung und ohne Einwilligung des betroffenen Autofahrers selbst vorgenommen wird, sei
zunächst grundsätzlich mit dem Makel eines Beweiserhebungsverbotes behaftet. Wenn keine schlüssige Begründung für eine ausnahmsweise
Eilkompetenz der Polizeibeamten zur Anordnung der Blutentnahme dokumentiert sei, erklärten einige Gerichte die Blutprobe als
Beweismittel für unzulässig. „Ein fahruntüchtig alkoholisierter oder drogenberauschter Fahrer könnte so straffrei davonkommen”, sagte
Busemann.
„Ein Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben nach Verkehrskontrollen werde weder durch das Grundgesetz vorgeschrieben, noch
sei er aus rechtsstaatlichen Gründen geboten. Der …
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