Bundesrat: Busemann zu § 81a Abs. 2 StPO

Das niedersächsische JM meldet in einer PM zur Rede des JM Busemann

“Rechtsklarheit für Blutentnahmen bei Alkoholkontrollen im Straßenverkehr – Niedersächsischer Gesetzentwurf im Bundesrat

BERLIN. „Wir brauchen Rechtsklarheit. Der einzelgesetzliche Richtervorbehalt für Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr (§ 81a StPO ) soll entfallen.” Das hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann am Freitag (15.10.2010) in seiner Rede vor dem Bundesrat in Berlin bei der Einbringung eines entsprechenden niedersächsischen Gesetzentwurfs bekräftigt.

„Der Richtervorbehalt darf nicht zum Freifahrtschein für Alkohol- oder Drogensünder werden”, sagte Busemann. Die unvermeidbaren zeitlichen Verzögerungen durch das Warten auf eine richterliche Entscheidung könnten zum Verlust von Beweismitteln durch den Abbau des Blutalkohols führen.

Eine Blutentnahme, die ohne richterliche Anordnung und ohne Einwilligung des betroffenen Autofahrers selbst vorgenommen wird, sei zunächst grundsätzlich mit dem Makel eines Beweiserhebungsverbotes behaftet. Wenn keine schlüssige Begründung für eine ausnahmsweise Eilkompetenz der Polizeibeamten zur Anordnung der Blutentnahme dokumentiert sei, erklärten einige Gerichte die Blutprobe als Beweismittel für unzulässig. „Ein fahruntüchtig alkoholisierter oder drogenberauschter Fahrer könnte so straffrei davonkommen”, sagte Busemann.

„Ein Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben nach Verkehrskontrollen werde weder durch das Grundgesetz vorgeschrieben, noch sei er aus rechtsstaatlichen Gründen geboten. Der …

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Themen: Bundesrat , Richtervorbehalt , Rede , Bernd Busemann , Gesetzes-vorhaben

Erschienen 15. Oktober 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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