Bundesrahmentarifvertrag Bau- BRTV – was man wissen sollte!
Bundesrahmentarifvertrag Bau – BRTV- was man wissen sollte!
Man kann mit Recht sagen, dass der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe einer der wichtigsten Tarifverträge in der freien Wirtschaft ist. Der BRTV-Bau hat die wirtschaftlichen Interessen der Bauarbeiter erheblich verbessert. Allerdings sind viele Regelungen leider immer noch unbekannt, obwohl diese eine erhebliche Bedeutung haben. Die wichtigsten Regelungen sollen hier kurz vorgestellt werden.
BRTV-Bau und Allgemeinverbindlichkeit
Nicht jeder Tarifvertrag findet auf jedes Arbeitsverhältnis der jeweiligen Branche Anwendung. Um einen Tarifvertrag anwenden zu können, müssen eigentlich beide Seiten – also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer – tarifgebunden sein. Dies ist selten der Fall. Wenn der Arbeitgeber in einer Arbeitgebervereinigung ist, dann wendet er die Bestimmungen des Tarifvertrages häufig auf den ganzen Betrieb an. Bei sog. allgemeinverbindlichen Tarifverträgen spielt dies aber alles keine Rolle. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden auf alle Arbeitsverhältnisse dieser Branche Anwendung, so auch der BRTV-Bau.
Bundesrahmentarifvertrag und Fällgikeit des Arbeitslohnes
Der Arbeitslohn wird spätestens am 15. des folgenden Monats fällig. Dies wird in der Praxis auch meistens so gehandhabt. Wenn der Lohn am 15. des auf den Arbeitsmonat folgende Monat fällig wird, dann befindet sich der Arbeitgeber bereits am 16. -ohne Mahnung – im Zahlungsverzug. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte spätere Lohnzahlung ist unwirksam (also z.B. ”Der Arbeitslohn wird am 17. des folgenden Monats fällig.”).
BRTV-Bau und die Mindestlöhne
Die Mindestlöhne des BRTV-Bau sind wohl die bedeutenste Regelung des Bundesrahmentarifvertrags Bau.
Bei den Mindestlöhnen am Bau wird unterschieden zwischen Ost,West,Berlin und 2 Lohngruppen.
Lohngruppe 1 Lohngruppe 2
Mindestlohn Ost: € 9,00 € 9,80
Mindestlohn West: € 10,70 € 12,85
Mindestlohn Berlin: € 10,70 € 12,70
Die Mindestlöhne verpflichten den Arbeitgeber. Diese kann natürlich mehr zahlen, muss dies aber nicht.
BRTV-Bau und Urlaub und Urlaubskasse
Der Erholungsurlaub beträgt nach dem BRTV-Bau 30 Arbeitstage.
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist gegenüber der Urlaubskasse-Bau geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht eingezahlt hat. Dann muss die Urlaubskasse eben die Ansprüche auf Zah…
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Erschienen 9. Juli 2009 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.
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