Bundespräsident in Nöten, oder: Warum legt Wulff sein Mandat nieder?

Man liest heute beim NDR folgendes:

Drei Wochen vor der Wahl des neuen Bundespräsidenten hat Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) sein Mandat als Abgeordneter des Niedersächsischen Landtags niedergelegt. Wulff reagierte damit auf verfassungsrechtliche Bedenken vor der Wahl. “Ich habe mich entschieden, das Mandat niederzulegen, um dem Amt des Bundespräsidenten nicht zu schaden”, sagte der 50-Jährige am Freitag im Niedersächsischen Landtag in Hannover. [...] Nach Artikel 55 des Grundgesetzes darf ein Bundespräsident nicht gleichzeitig Abgeordneter sein. Da die Wahl des Bundespräsidenten am 30. Juni stattfindet, der Niedersächsische Landtag Wulffs Rücktritt als Parlamentsmitglied aber frühestens einen Tag später hätte bestätigen können, wäre eine Unterbrechung der Bundesversammlung im Falle einer Wahl Wulffs zum neuen Staatsoberhaupt nötig geworden.

Das sind eine Menge Fehler, die ich hier kurz gerade rücken möchte. Vielleicht auch als Anregung, sich mit dem – in Anfängerklausuren immer wieder beliebten – Bundespräsidenten nochmal ein wenig zu Beschäftigen:

Art. 55 GG regelt, dass der Bundespräsident weder Mitglied einer Regierung noch eines gesetzgebenden Organs sein darf. Keinsfalls darf man den Art. 55 GG also so verstehen (wie man den Beitrag im NDR lesen kann), dass nur der Status als Abgeordneter untersagt ist. Der Streit, ob das Verbot eines Amtes nach (1) erst mit Annahme der Bundespräsidentenwahl gilt oder schon davor als Kandidat ist ebenso lächerlich wie offensichtlich politisch motiviert. Da der Art. 55 I GG ausdrücklich vom Bundespräsidenten spricht, gilt das Verbot auch nur für diesen – ein Kandidat der erstmals antritt, kann schwerlich davon betroffen sein. Da das BVerfG (BVerfGE 89, 359, 362) das genauso sieht, gibt es hier keinen Spielraum mehr für Diskussionen. Selbst wenn ein Bundespräsident die Vorgabe des Art. 55 I GG mißachtet, muss man sich fragen, welche Rolle der Art. 55 I GG spielt. Schon beim Lesen ist klar: Das ist kein Wahlhindernis. Da steht nirgendwo etwas von “Unwählbarkeit” (die Wählbarkeit ist zudem ja in Art. 54 GG normiert) oder von “Ungültigkeit” der Wahl. Die h.M. (mit dem BVerfG) kommt daher vollkommen zu Recht zu dem Schluss, dass es sich bei Art. 55 I GG alleine um “Pflichten” des Bundespräsidenten handelt. Und bei einem Verstoß gegen Pflichten steht alleine (!) der Weg nach Art. 61 I GG offen: Anklage des Bundespräsidenten vor dem BVerfG. Und sollte die Opposition der Meinung sein, dass hier tatsächlich ein Rechtsbruch vorliegt, wird sie kein Problem haben, die 1/4-Stimmenzahl des Bundestags für die Anklage zusammen zu bekommen. Dabei sollte in Erinnerung behalten werden, dass das BVerfG keinesfalls zwingend bei begründeter Klage den Bundespräsidenten seines Amtes verlustig erklärt: Vielmehr ist es nur eine Option neben der (wahrscheinlicheren), dass eine einstweilige Anordnung erlassen wird. … » Vollständiger Artikel
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Themen: Cdu , Verbot , Hannover , Ndr , Christian Wulff

Erschienen 11. Juni 2010 auf http://www.jurakopf.de.

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