Bundesnetzagentur will Pooling ab 2012 untersagen
(c) Rainer Sturm / PIXELIO (www.pixelio.de)
Auf Industrieparks und andere Betreiber von nachgelagerten Verteilernetzen kommen teilweise dramatisch steigende Netznutzungsentgelte zu: Das „Pooling“ von Übergabestellen soll offenbar wesentlich eingeschränkt oder sogar vollständig untersagt werden. Das geht aus jüngsten Äußerungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) hervor.
Was ist Pooling?Pooling meint die zeitgleiche Erfassung der abrechnungsrelevanten Leistungsspitze bei mehreren Übergabestellen zum vorgelagerten Netz. Vereinfacht gesprochen: Ein Netznutzer, der über mehr als eine Übergabestelle an das vorgelagerte Netz angeschlossen ist, wird so abgerechnet, als sei nur eine einzige Übergabestelle an das vorgelagerte Netz angeschlossen – dies ist bekannt als „virtueller Zählpunkt“.
Ohne ein Pooling der Übergabestellen würde jede Übergabestelle separat und daher mit einer eigenen Leistungsspitze abgerechnet. Im Ergebnis würde bei zeitungleicher Messung also nicht die im Jahr zeitgleich vorhandene Leistungsspitze, sondern die Summe mehrerer zeitungleich gemessenen Leistungsspitzen zur Grundlage der Netznutzungsabrechnung gemacht. In der Praxis ist es nahezu flächendeckend anerkannt, dass ein Pooling immer dann als Abrechnungsgrundlage sachgerecht ist, wenn auf Seiten des Kunden eine galvanische Verbindung (oder Verbindbarkeit) der verschiedenen Übergabestellen vorliegt.
Die BNetzA hat sich nunmehr in jüngsten Äußerungen dafür ausgesprochen, die Abrechnungsmöglichkeit im Wege des Pooling ab dem Jahr 2012 erheblich einzuschränken oder sogar vollständig als unzulässig zu untersagen. In den Hinweisen zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2011 stellte die BNetzA einen rechtlich unverbindlichen Kriterienkatalog auf, nach dem ein Pooling in bestimmten Sonderkonstellationen bereits im Jahr 2011 als unzulässig betrachtet wird. In einem zweiten Schritt gibt die BNetzA derzeit Verbänden im Rahmen eines Konsultationsverfahrens die Gelegenheit, Sonderfälle vorzustellen, bei denen ein Wegfall des Pooling nicht zu unbilligen Härten führen würde.
Zum einen begründet die BNetzA die mögliche Unzulässigkeit des Pooling damit, dass nach § 17 Abs. 2 StromNEV das Netzentgelt „pro Entnahmestelle“ zu ermitteln sei. Eine „Entnahmestelle“ sei aber ein „real vorhandener Ort“, also kein „virtueller Zählpunkt“. Dies schließe eine Zusammenfassung mehrerer Entnahmestellen aus. Zum anderen führe der in § 16 StromNEV festgelegte Gleichzeitigkeitsgrad zu einem Durchmischungseffekt, der allen Netznutzern zugute käme. Dieser würde bei einem Pooling nochmals berücksichtigt werden, so dass Netznutzer, die „gepoolt“ abgerechnet werden, zweifach von einer Durchmischung profitierten. Dies sei, so die Behörde, eine Diskriminierung anderer Netznutzer.
Dazu kommt, so die BNetzA, dass die in § 14 Abs. 2 StromNEV vorgesehene zeitgleiche Ermittl…
» Vollständiger ArtikelThemen: Regulierung , Bundesnetzagentur , Messung , Energie , Wirtschafts- Und Handelsrecht , Verteilernetz , "virtueller Zählpunkt" , Leistungsspitze , Messung Netznutzung , Nachgelagertes Verteilernetz , Netznutzungentgelt , Pooling , Übergabestelle , Bnetza Konsultationen Pooling
Erschienen 10. Juni 2011 auf http://www.derenergieblog.de.
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