Bundesnetzagentur : Missbrauchsverfahren zu Call&Surf-Paketen der Deutschen Telekom AG eingestellt - Zur Zeit keine Entgeltregulierung gerechtfertigt

<b>§ 42 TKG nicht auf Vertragslaufzeiten anwendbar</b> <br><br> Die Bundesnetzagentur hat das Missbrauchsverfahren zu den Vertragslaufzeiten von Call&Surf-Paketen der Deutschen Telekom AG (DT AG) eingestellt. Die HanseNet Telekommunikation GmbH (Alice) hatte das Missbrauchsverfahren nach § 42 Telekommunikationsgesetz (TKG) beantragt. Nach Feststellung der zuständigen Beschlusskammer ist der Missbrauchstatbestand des § 42 TKG auf Vertragslaufzeiten nicht anwendbar. <br><br> <b>Derzeit keine Gründe für Missbrauchsverfahren nach § 28 TKG</b> <br><br> Infolge des Antrags der HanseNet Telekommunikation GmbH (Alice) hat die Bundesnetzagentur das Verhalten der Marktbeteiligten dennoch überprüft. Als Ergebnis der Abwägung ist festzustellen, dass derzeit auch keine tragfähigen Gründe bestehen, die die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach der Spezialnorm der Entgeltregulierung (§ 28 TKG) und die Kürzung von Vertragslaufzeiten beschränkt auf Vertragsabschlüsse mit der DT AG rechtfertigen. <br><br> <b>Dennoch: Telekom senkt Vertragslaufzeiten für Call&Surf-Basic wieder auf 12 Monate</b> <br><br> Die DT AG hat angekündigt, ab Januar 2009 die Vertragslaufzeiten des „Einsteigerprodukts“ der Produktlinie Call&Surf, den Tarif Call&Surf-Basic, von derzeit 24 Monaten wieder auf 12 Monate zu senken. Neukunden erhalten damit Gelegenheit, erste Erfahrungen mit Komplettangeboten aus Telefonanschluss, Internet und Verbindungsflatrate binnen einer überschaubaren Bindungsfrist zu machen. &…

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Erschienen 7. Januar 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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