Rückwirkende Anordnung einer Entgeltgenehmigungspflicht für Telefonanbieter
Rechtslupe | 15. Dezember 2011 — Die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für den Bereich der Telekommunikation darf zwar eine Genehmigungspflicht für die …
Die Bundesnetzagentur ist eine Behörde, die regulierend im Bereich Telekommunikation tätig ist. In folgendem Fall geht es um Entgelte und deren Genehmigungspflicht. Spielt dabei eine Ermessensentscheidung von Seiten der Behörde eine Rolle, so soll diese sich nicht nur auf den Zeitraum beziehen, der die Genehmigungspflicht betrifft, sondern darüber hinaus, auch bis zum aktuellen Zeitraum reichen. So lautet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall, das sich mit diesem Sachverhalt auseinander zu setzen hatte.
Bundesnetzagentur wollte Entgelte der Telekom einer Genehmigungspflicht auferlegenIm Mittelpunkt des Verfahrens und zudem als Klägerin auftretend steht die Deutsche Telekom AG, die öffentlich Netze der Telekommunikation betreibt. Des Weiteren bietet sie sogenannte “breitbandige digitale Datenübertragungsdienste” auf dem Markt an, wobei dabei aber die Konkurrentenfrage im Raum steht und die Frage, ob ein Wettbewerb in diesem Bereich gegeben ist. Die Bundesnetzagentur sieht die Deutsche Telekom AG zum Zeitpunkt der Aufforderung als marktmächtig an, was ihren Marktbereich betrifft, der zudem Begrenztheit aufweist.
Die Behörde wollte erreichen, dass auch weiteren Wettbewerbern der Zugung zu diesem Marktbereich ermöglicht wird und legte der Telekom daher eine “Regulierungsverfügung” auf. Außerdem sollten die Entgelte der Telekom einer Genehmigungspflicht unterliegen. Daneben soll sie ein Standardangebot an Verträgen vorweisen können, die mit ihr abgeschlossen werden können. Die Telekom klagte dagegen und gerichtlich wurde die Verfügung durch die Vorinstanzen aufgehoben, da die Bundesnetzagentur ihr Ermessen nicht ausgeübt hatte. Diese erhob eine neue Verfügung, die bezüglich der alten in ergänzender Weise wirken sollte, und forderte erneut, die Entgelte der Genehmigung zu unterwerfen. Hinsichtlich dieser Verfügungen, so die Behörde, sei die Sachlage zum Zeitpunkt dieser ausschlaggebend. Diese Bestimmung des Zeitraums auf diese Art und Weise hat zur Folge, dass nachfolgende veränderte Sachlagen nicht berücksichtigt werden.
BVwerG: Aktuelle Sachlage muss bei Regulierungsverfügung Berücksichtigung findenDas Bundesverwaltungsgericht hob die ergänzende Regulierungsverfügung auf. J…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Januar 2012 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.
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