Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf Erweiterung des absoluten Ermittlungsschutzes auf alle Rechtsanwälte

Eine Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt im Strafprozess werden beide Seiten begrüßen. Der Mandant muss sich sicher sein, dass das, was er mit seinem Anwalt bespricht, auch wirklich vertraulich bleibt. Dieser Vertrauensschutz muss für jede anwaltliche Beratung gelten; gleich ob Strafverteidigung oder sonstige Anwaltstätigkeit. Im übrigen sind zahlreiche Rechtsgebiete ging mit strafrechtlichen Fragen verbunden, so dass eine eindeutige Abgrenzung oftmals Schwierigkeiten bereitet.

Daher hat das Bundeskabinett hat am 31.3.2010 einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach der absolute Schutz des § 160a Abs. 1 StPO vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen nunmehr für alle Rechtsanwälte und nicht wie bisher nur für Strafverteidiger gelten soll.

Bislang lautet § 160a Abs. 1 StPO:

(1) 1Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. 3…

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Themen: Anwalt , Strafverfahrensrecht

Erschienen 1. April 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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