Gegen unerlaubte Telefonwerbung!
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 3. August 2009 — Am 04.08.2009 tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonder…
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen, BGBl I 2009, Nr. 49, S. 2413-2415 Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen tritt am 04.08.2009 in Kraft (BGBl I 2009, Nr. 49, S. 2413-2415 - vgl. bereits: <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1699" class="norm"> MIR 2008, Dok. 232, Rz. 1</a>. <br><br> Das Gesetz sieht verschiedene Änderungen und Klarstellungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der BGB-Informationspflichten-Verordnung vor. <br><br> <b>Geldbuße bis EUR 50.000 und ausdrückliches Erfordernis der vorherigen, ausdrücklichen Einwilligung des Verbrauchers</b> <br><br> Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Anrufer und Werbende können sich nun nicht mehr auf Zustimmungserklärungen und vermeintliche Einwilligungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat. <br><br> <b>§ 102 Abs. 2 TKG: Anrufe mit unterdürckter Rufnummer rechtwidrig</b> <br><br> Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil die Anrufer von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies nunmehr nach § 102 Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. <br><br> <b>§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB: Mehr Widerrufsmöglichkeinen bei telefonisch geschlossenen Verträgen - Ausnahmen für Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungen werden beseitigt</b> <br><br> Der Verbraucher bekommt zudem mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die telefonisch abgeschlossen wurden. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden. Bislang gibt es hier wegen der vorbehaltslosen Einschränkung in § 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB kein Widerrufsrecht. Diese Ausnahmen werden durch die Gesetzesänderungen beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht grundsätzlich. <br><br> Wird der telefonisch geschlossene Vertrag fristgerecht widerrufen, braucht der Verbraucher ihn nicht zu erfülle…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. August 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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