Novelle zum Telekommunikationsrecht
Blickpunkt Recht & Steuern | 9. November 2007 — Der Deutsche Bundestag hat jetzt das Gesetz zur Novellierung des Telekommunikationsüberwachungsrechts verabschiedet. Das Gesetz…
Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2007 ein Gesetz zur Novellierung des Telekommunikationsüberwachungsrechts verabschiedet. <br><br> Das Gesetz novelliert die geltenden Vorschriften der StPO zur Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sorgt für grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen <br><br> Dazu die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin: "Ziel der Novelle ist es, die verfassungsrechtlich gebotene effektive Strafverfolgung so grundrechtsschonend wie möglich zu gewährleisten. Eine Telefonüberwachung wird deshalb künftig nur noch bei schweren Straftaten zulässig sein, also bei Straftaten, die im Höchstmaß grundsätzlich mit mindestens fünf Jahren Haft bedroht sind. Die Entscheidung über den Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen fällt weiterhin das Gericht. Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist eine Telefonüberwachung von vornherein verboten. Insbesondere bei den Berufsgeheimnisträgern wie beispielsweise Ärzten, Journalisten oder Rechtsanwälten wird der nach geltendem Recht vorhandene Schutz nicht nur vollumfänglich erhalten, sondern ausgebaut, indem eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung eingeführt wird. Zudem sorgen verfahrenssichernde Regelungen wie Benachrichtigungspflichten, einheitliche Löschungsregelungen und ein umfassender nachträglicher Rechtsschutz für so viel Grundrechtsschutz wie noch nie zuvor im Bereich der heimlichen Ermittlungsmaßnahmen". <br><br> <b>Die Novelle im Einzelnen:</b> <br><br> <i>1) Veränderter Straftatenkatalog bei der Telefonüberwachung</i> <br> Der Katalog der Straftaten, zu deren Aufklärung eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO angeordnet werden kann, wird grundsätzlich auf schwere Straftaten begrenzt: Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, werden aus dem Katalog gestrichen (z.B. fahrlässige Verstöße gegen das Waffenrecht, Anstiftung/Beihilfe zur Fahnenflucht durch Nicht-Soldaten, Verstöße gegen das Vereinsgesetz). <br><br> Neu in den Katalog aufgenommen werden schwere Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität: Korruptionsdelikte, gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug, gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung, schwere Steuerdelikte, wie etwa der gewerbs- oder bandenmäßige Schmuggel sowie alle Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen), alle Menschenhandelsdelikte sowie jede Form der Verbreitung von Kinderpornographie. <br><br> <i>2) Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telefonüberwachung</i> <br> Selbst wenn es um die Aufklärung schwerster Straftaten geht, darf in den Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht eingegriffen werden. Der Gesetzesvorschlag enthält deshalb bei der Telekommunikationsüberwachung ein ausdrückliches Erhebungs- und V…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. November 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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