Bundesjustizministerium : Ab 1.1.2009 "darf" gespeichert werden! - Bundestag beschließt Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2007 die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht beschlossen. <br><br> Der Verabschiedung der EU-Richtlinie gingen lange, zähe Verhandlungen auf europäischer Ebene voraus, in deren Verlauf es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen ist, möglichst grundrechtsschonende Regelungen zu vereinbaren, so das Bundesjustizministerium. Die Mindestspeicherdauer wurde auf 6 Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt. Auch bei der Frage, welche Daten gespeichert werden, habe sich Deutschland mit seiner restriktiven Linie durchgesetzt. So müssen nicht die Angaben über aufgerufene Internetseiten gespeichert werden. Ebenso müssen Verkehrsdaten bei erfolglosen Anrufen nicht stets gespeichert werden. Gleiches gilt für die von vielen EU-Mitgliedstaaten geforderte umfassende Speicherpflicht von Standortdaten bei der Mobilfunktelefonie, um bei längeren Telefonaten mit Ortswechseln Bewegungsbilder von Mobiltelefonierenden erstellen zu können. Nunmehr müssen nur das Standortdatum bei Beginn des Mobiltelefonats gespeichert werden. <br><br> <b>Im Einzelenen: Was wird gespeichert?</b> <br><br> Es werden nur Verkehrsdaten gespeichert, keine Telekommunkationsinhalte. Telekommunikationsverkehrsdaten sind Daten aus denen sich ergibt, von welchem Anschluss aus zu welchem Anschluss hin wann und wie lange telekommuniziert wurde, also die genutzten Rufnummern und Kennungen, die Uhrzeit und das Datum der Verbindungen. Viele TK-Unternehmen speichern diese Daten schon heute zu geschäftlichen Zwecken; für Abrechnungszwecke ist das nach geltendem Recht 6 Monate lang zulässig, § 97 Abs. 3 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG). <br><br> Neu hinzu kommt, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (angewählte Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden. <br><br> Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben Telefonverbindungen auch bestimmte Verkehrsdaten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden. Deutschland nutzt die Umsetzungsfrist, deshalb müssen erst ab dem 1.1.2009 gespeichert werden: <ul> <li>von den Internetzugangsanbieter: die zugewiesene IP-Adresse, Beginn und Ende der Internetnutzung und die Anschlusskennung (Rufnummer oder DSL-Kennung); nicht aber, welche Seite besucht wurde;</li> <li>von den Anbietern von E-Mail-Diensten: im Wesentlichen die Kennungen der elektronischen Postfächer (E-Mail-Adressen) und die IP-Adressen von Absender bzw. Empfänger nebst Zeitangaben;</li> <li>von Internettelefonieanbietern (VoIP): die Rufnummern, Zeitpunkte der Kommunikation und die IP-Adressen.</li> </ul> Auc…

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Erschienen 9. November 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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